© Harald07 - Fotolia.comDer englischsprachige Fluch „Fucking hell“ – übersetzt mit „verdammte Scheiße“ – muss nicht von Amts wegen als Marke geschützt werden. Die Wortfolge verstößt gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung und ist damit nicht als Marke für Dienstleistungen im Bereich Erziehung oder auch Werbung eintragungsfähig, meint zumindest der 27. Senat des Bundespatentgerichts in München in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 17.12.2013 (AZ: 27 W (pat) 507/13).

Der 26. Senat des Bundespatentgerichts gab der „Fucking hell“ in einem anderen Verfahren vom 16.01.2013 dagegen den richterlichen Segen (AZ: 26W (pat) 504/12). Die Wortfolge sei zwar unstreitig ein „derbes Schimpfwort“ – aber eines, das „keinen sittlich, religiös oder gesellschaftlich diffamierenden Inhalt aufweist“. Damit konnte die „Fucking hell“ als Marke für Babyschnuller, Kondome, Schuhe und Bekleidung, Postkarten, Schmuck, alkoholische und alkoholfreie Getränke bis hin zu Zahnstochern eingetragen werden.

In dem jetzt entschiedenen Fall sollte die „Fucking hell“ als Marke für eine Reihe von Dienstleistungen herhalten. Dazu zählten die Bereiche, Werbung, Geschäftsführung, Büroarbeiten, Erziehung, sportliche und kulturelle Aktivitäten oder auch der Bereich „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Eintragung als Marke zurückgewiesen. Ausdrücke wie „Fucking hell“ entsprächen „nicht den gesellschaftlichen Wertmaßstäben“. „Beachtliche Teile des Publikums – darunter auch Kinder und Senioren“ – würden sich daran gestört fühlen. Die Wortfolge verstoße gegen die guten Sitten und könne daher nicht geschützt werden.

Ohne Erfolg verwies der Antragsteller darauf, dass viele gar nicht genau wüssten, was „Fucking hell“ bedeute. Außerdem sei beim Deutschen Patent- und Markenamt die Bildmarke „Fucking hell“ und beim Europäischen Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) ein gleichnamiges helles Bier unter Markenschutz gestellt worden.

Schließlich sei auch das Wort „Ficken“ nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (AZ: 26 W (pat) 116/10) schutzfähig. „Fucking“ würden zudem auch reale Personen heißen, zumindest nach einem Telefonbucheintrag in Duisburg.

Doch nach Auffassung des 27. Senats des Bundespatentgerichts verstößt die Wortfolge „Fucking hell“ gegen die guten Sitten und könne daher nicht unter Markenschutz gestellt werden. Es sei gesellschaftlicher Konsens, dass derbe Flüche wie „Fucking hell“ als „Grenzüberschreitung von angemessenem Sozialverhalten und als Provokation gewertet werden“. Es gehöre auch zum gesellschaftlichen Konsens, dass die Erziehung von Kindern „auf respektvolle Kommunikation und namentlich das Unterlassen von Flüchen abzielt“. Dem würde eine Eintragung von „Fucking hell“ aber widersprechen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt und das HABM haben zwar „Fucking hell“ für andere Waren eingetragen. Dies halte der Senat jedoch für falsch und sei für ihn im vorliegenden Fall nicht bindend.

Wegen unterschiedlicher Auffassungen, wie mit derben Schimpfworten bei der Eintragung als Marke umzugehen ist, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen.

Bereits am 18.12.2012 hatte das Bundespatentgericht für das Wort „headfuck“ den Markenschutz verweigert (AZ: 27 W (pat) 22/12). Der englische Slang-Begriff für Fellatio sei generell als vulgär anzusehen und daher nicht eintragungsfähig.

Ähnlich hatten der Bundesgerichtshof zur Marke „Busengrapscher“ (Urteil vom 18.05.1995, AZ: I ZR 91/93) und das Bundespatentgericht zu „Schenkelspreizer“ und „Arschlecken24“ entschieden.

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