LSG Celle: Rückweg ist eigenwirtschaftliches Handeln

Rafft sich ein erkrankter Arbeitnehmer zur Arbeit auf und bricht den angetretenen Arbeitsweg doch wieder ab, steht er auf dem Rückweg nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz. Denn der Heimweg steht dann nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Dienstag, 23.04.2024, veröffentlichten Urteil (AZ: L 3 U 52/23).

Der Kläger wollte am Abend des 27.08.2018 mit seinem Auto zur Nachtschicht fahren. Als er mehrere, hinter einem Traktor fahrende Autos überholte, kam es zu einem Unfall, bei dem er aus dem Fahrzeug geschleudert wurde. Er erlitt unter anderem eine Querschnittlähmung im Bereich der Halswirbelsäule. Die Polizei stellte fest, dass der Kläger nicht in Richtung Arbeit, sondern in Richtung eigener Wohnung gefahren war.

Der Kläger konnte sich an nichts erinnern. Ihm müsse aber unwohl geworden sein, so dass er krankheitsbedingt wieder nach Hause fahren wollte. Eine Erkrankung, etwa in Form von Übelkeit oder starken Kopfschmerzen könne auch seine unkonzentrierte Fahrweise erklären. Der Behandlungsbericht es Krankenhauses ergab, dass der Kläger vor dem Unfall aller Wahrscheinlichkeit nach an einer Lungenentzündung erkrankt war und auch ein entsprechender Keim gefunden wurde.

Der Arbeitnehmer wollte den Unfall von der Berufsgenossenschaft als versicherten Wegeunfall anerkennen lassen.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Der Kläger habe sich in Fahrtrichtung seiner Wohnung befunden und damit seinen versicherten Arbeitsweg unterbrochen.

Auch das LSG stellte mit Urteil vom 21.02.2024 fest, dass kein Unfallversicherungsschutz bestehe. Unter Versicherungsschutz stünden der unmittelbare Weg zur Arbeitsstätte und der Weg „von dem Ort der Tätigkeit“. Hier habe der Kläger den Ort der Tätigkeit aber gar nicht erreicht, sondern den Arbeitsweg offenbar krankheitsbedingt unterbrochen. Ab dem Zeitpunkt der Rückkehr zur Wohnung stehe der Arbeitnehmer daher nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ein klassischer „Heimweg“ liege nicht vor, da der Kläger seinen Arbeitsplatz gar nicht erreicht habe. Dass er seinen Arbeitsweg krankheitsbedingt unterbrochen und den Rückweg zu seiner Wohnung angetreten habe, stelle ein unversicherte eigenwirtschaftliche Handlung dar. Irgendwelche Berührungspunkte zur betrieblichen Tätigkeit hätten eindeutig nicht bestanden, so da LSG.

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