Gibt es für die Wahl eines Betriebsrats weniger Bewerberinnen und Bewerber als gesetzlich Sitze für einen Betriebsrat vorgesehen sind, kann auch ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Der „kleinere“ Betriebsrat muss aber aus einer ungeraden Zahl an Mitgliedern bestehen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom Mittwoch, 24.04.2024 (AZ: 7 ABR 26/23). Die Erfurter Richter ließen offen, ob auch ein einziges Betriebsratsmitglied ausreich, um einen Betriebsrat wirksam zu bilden.

Im Streit stand die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl an einem Hamburger Klinikum im Frühjahr 2022. In dem Krankenkhaus arbeiten in der Regel 170 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Je größer der Betrieb ist, desto mehr Mitglieder für den Betriebsrat können nach dem Betriebsverfassungsgesetz gewählt werden. Da in dem Krankenhaus 101 bis 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer tätig waren, gibt es sieben Sitze im Betriebsrat. In Betrieben mit 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind dagegen nur drei Personen und bei 51 bis 100 Arbeitnehmern fünf Betriebsratsmitglieder vorgesehen.

Doch die Mitarbeiter in dem Klinikum rissen sich nicht gerade um die Betriebsratsarbeit. Nur drei Arbeitnehnmerinnen stellten sich zur Wahl, wurden gewählt und bildeten dann statt der sieben vorgesehenen Mitglieder einen „kleineren“ Betriebsrat. Die Arbeitgeberin hielt die Betriebsratswahl wegen der zu geringen Anzahl an Mitgliedern für nichtig.

Das BAG entschied, dass bei zu wenigen Bewerberinnen und Bewerbern durchaus auch ein „kleinerer“ Betriebsrat gewählt werden könne. Denn der Gesetzgeber habe festgelegt, „dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden“.

Gebe es weniger Bewerber als Betriebsratsmitglieder für die Betriebsratsgröße vorgesehen sind, könne ein kleineres Gremium gewählt werden. Dann müsse auf die im Gesetz aufgeführte nächstniedrigere Stufe so lange zurückgegangen werden, „bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht“.

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