Arbeitsgericht Paderborn: Arbeitgeber kann Ausschlussgründe haben

Arbeitgeber müssen nicht jedem ihrer Beschäftigten einen freiwilligen Inflationsausgleich zahlen. Sie dürfen mit sachlichem Grund vielmehr Gruppen von Arbeitnehmern bilden, die von der Inflationsprämie ausgeschlossen werden, entschied das Arbeitsgericht Paderborn in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 06.07.2023 (AZ: 1 Ca 54/23).

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wegen wirtschaftlicher Engpässe während der Corona-Pandemie neue Arbeitsverträge angeboten. Mitarbeiter, die die neuen Arbeitsverträge unterzeichneten, verzichteten damit auf die ihnen ursprünglich zustehenden Sonderzahlungen.

Die Klägerin unterschrieb den neuen Arbeitsvertrag nicht und erhielt daher – anders als der Großteil ihrer Kolleginnen und Kollegen – weiterhin die arbeitsvertraglich zugesicherten Sonderzahlungen. Diese beliefen sich für die Jahre 2020 und 2021 auf insgesamt rund 3.700,00 € brutto.

Als sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens wieder verbesserte, gewährte der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Betriebsrat allen Beschäftigten, die auf die Sonderzahlungen verzichtet hatten, eine freiwillige Inflationsprämie in Höhe von netto 1.000,00 €. Teilzeitbeschäftigte erhielten einen anteiligen Betrag entsprechend ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit.

Die teilzeitbeschäftigte Klägerin verlangte ebenfalls aus Gleichbehandlungsgründen ebenfalls die Inflationsprämie, hier in Höhe von 666,00 €. Es gebe keinen sachlichen Grund, sie von der Prämie auszuschließen. Die Prämie solle den Einsatz und die Betriebstreue belohnen und die Inflation ausgleichen. Auch sie sei von der gestiegenen Inflation betroffen. Warum ihre Arbeit weniger Wert sein solle, erschließe sich nicht. Sie solle offenbar in verbotener Weise dafür gemaßregelt werden, dass sie den neuen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet habe.

Das Arbeitsgericht urteilte, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Inflationsprämie habe. Zwar dürfe ein Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, nicht aus unsachlichen oder sachfremden Gründen von einer Erhöhung der Arbeitsentgelte ausschließen. Hier habe der Arbeitgeber aber einen guten Grund gehabt. Er habe einen Ausgleich für diejenigen Mitarbeiter schaffen wollen, die in der Vergangenheit mit dem neuen Arbeitsvertrag auf ihre Sonderzahlungen verzichtet hätten. Die Inflationsprämie solle nun deren Mehrbelastung abmildern.

Die Klägerin habe dafür ihre arbeitsvertraglich zustehenden Sonderzahlungen weiter erhalten. Eine verbotene Maßregelung sei die verweigerte Prämienzahlung nicht.

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