Emotion, Emotionen, empathie, argument, mediation, Konflikt, argumentation, bunt cartoon, mŠnnchen, clipart, comic, comicfigur, Emoticon, debattieren, dialog, diskussion, diskuttieren, emotional, enttŠuscht, enttŠuschung, explodieren, figur, gesprŠch, gezeichnet, icon, sauer sein,illustration, kommunikation, reden, rufen, schlecht gelaunt, schlechte laune, schreien, skizze, sprechblase, sprechen, streit, streiten, stress, strich, strichfigur, strichmŠnnchen, verbal, web, wut, Šrger, ausrastenFährt eine Bank einen Verlust von über 656 Millionen € ein, können trotzdem Boni-Zahlungen an die Bank-Manager fällig werden. Auch wenn sich die Bank arbeitsvertraglich die Höhe der Boni-Zahlung vorbehält, muss sie bei einem Verzicht auf entsprechende Leistungen dies genau begründen, urteilte am Mittwoch, 03.08.2016, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 10 AZR 710/14). Werde dies unterlassen, müsse die Höhe der Boni gerichtlich bestimmt werden. Der allgemeine Hinweis auf einen besonders hohen Verlust reiche nicht aus, einem einzelnen Bank-Manager die Vergünstigung zu verweigern.

Damit bekam ein früherer Angestellter der Bank of Scotland recht, der vom 01.01.2010 bis zum 30.09.2012 als Managing Director in der deutschen Niederlassung des Instituts arbeitete. Laut Arbeitsvertrag hatte er Anspruch auf einen Bonus und/oder einem sogenannten „Deferral Plan“. Dabei können beispielsweise Aktienoptionen gewährt werden.

Der Arbeitgeber behielt sich allerdings vor, über die Höhe der Boni „nach billigem Ermessen“ zu entscheiden. Theoretisch ist damit möglich, dass auch null Euro an Boni gezahlt werden. Die genauen Voraussetzungen für die Boni wurden nicht festgelegt.

Während der Kläger für das Geschäftsjahr 2009 noch 200.00,00 € als Bonus erhielt, reduzierte dieser sich 2010 auf 9.920,00 €. Im Jahr 2011 gab es für den Kläger gar nichts. Die Bank verwies dabei auf den allgemeinen Hinweis, dass sie 656 Millionen € Verlust erwirtschaftet hatte. Andere Mitarbeiter erhielten jedoch trotzdem Bonus-Zahlungen, die sich meist zwischen einem Viertel und der Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistung bewegten.

Der Banker verlangte für das Geschäftsjahr 2011 ebenfalls einen Bonus in Höhe von mindestens 52.480,00 €. Er verwies zudem darauf, dass im Geschäftsjahr 2008 auch Boni gezahlt wurden, obwohl der Verlust der Bank noch höher war.

Während das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) den Anspruch ablehnte, bekam der Kläger nun vom BAG im Grundsatz recht. Behalte sich ein Arbeitgeber vor, nach billigem Ermessen über eine Bonus-Zahlung zu entscheiden, müsse er auch genau begründen, ob, warum und wie viel gezahlt werde, so die Erfurter Richter. Einem einzelnen Mitarbeiter die Leistung mit dem allgemeinen Hinweis auf hohe Verluste zu versagen, reiche nicht aus, urteilte das BAG. Entsprechend hatten die Erfurter Richter bereits am 19.03.2014 entschieden (AZ: 10 AZR 622/13).

Entspreche die Entscheidung des Arbeitgebers „nicht billigem Ermessen“, seien die Gerichte in der Pflicht und müssten die Höhe der Boni selbst bestimmen, betonte das BAG. Dabei könnten die Boni-Zahlungen der Vorjahre, Leistungsbeurteilungen und wirtschaftliche Kennzahlen berücksichtigt werden. Eine gerichtliche Leistungsfestsetzung scheide ausnahmsweise aus, wenn jegliche Anhaltspunkte zur Bemessung von Boni-Zahlungen fehlen.

Im konkreten Fall muss nun das LAG erneut über die Klage des Bankers entscheiden.

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