Im konkreten Fall hatte eine Behörde einem Angestellten gekündigt, weil dieser einen Vorgesetzten bei einem Telefonanruf mit den Worten „Ich stech‘ Dich ab“ bedroht haben soll. Bereits vorher soll es wegen einer Personalratswahl zu Konflikten gekommen sein.
Wegen der massiven Drohung kündigte der Arbeitgeber dem Mann fristlos. Der Vorgesetzte habe den Beschäftigten an seiner markanten Stimme erkannt. Außerdem sei die Rufnummer nur sehr wenigen Personen bekannt. Der Anruf wurde laut den polizeilichen Ermittlungen von einer 3,5 Kilometer entfernten Telefonzelle getätigt.
Der Beschäftigte bestritt, angerufen zu haben. Er habe sich zum Zeitpunkt des Anrufs in seinem Wohnhaus befunden. Dies könnten seine geschiedene Ehefrau und ein Nachbar bezeugen.
Doch nach umfangreichen Ermittlungen konnten diese das Arbeitsgericht nicht überzeugen. Danach stehe fest, dass der Angestellte für den Anruf verantwortlich war.
Die Morddrohung stelle eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Dem Arbeitgeber sei es nicht zuzumuten, den Mann weiter zu beschäftigen. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung sei auch eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen, befanden die Düsseldorfer Richter.
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