TrueffelpixAuf einem Bordellparkplatz findet nicht unbedingt öffentlicher Verkehr statt. Wird ein Bordellbesucher dort in seinem Auto betrunken erwischt, darf ihm daher nicht automatisch wegen Trunkenheit im öffentlichen Straßenverkehr der Führerschein entzogen werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Mittwoch, 05.10.2016, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 4 RVs 107/16).

Konkret ging es um einen 35-jährigen Mann aus Gütersloh, der im Dezember 2015 zum Sex in ein Bordell in Warendorf fuhr. Der Bordellparkplatz befand sich auf einem Privatgrundstück und war nur über eine schmale Einfahrt zu erreichen. Werbehinweise zu den Dienstleistungen der Frauen gab es an dem Bordell nicht.

Für den 35-jährigen Kläger verlief der Aufenthalt in dem Bordell teurer und weniger befriedigend als gedacht. Er geriet mit den Prostituierten über die Höhe der Rechnung in Streit. Außerdem hatte er bei seinem Besuch viel Alkohol konsumiert. Vergeblich versuchte eine Mitarbeiterin des Bordells, dem Mann den Autoschlüssel abzunehmen.

Als der Bordellbesucher mit seinem Auto etwa acht Meter auf dem Bordellparkplatz fuhr, stoppte ihn die Polizei. Es wurde eine Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille festgestellt.

Wegen Trunkenheit im öffentlichen Straßenverkehr wurde ihm für sechs Monate der Führerschein entzogen. Außerdem verhängte das Amtsgericht eine Geldstrafe von 1.750,00 €.

Die von dem Kläger gegen das Urteil eingelegte Revision hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Nach dem Strafgesetzbuch sei es verboten, dass wegen Alkohols fahruntüchtige Autofahrer im öffentlichen Straßenverkehr fahren, so das OLG in seinem Beschluss vom 15.09.2016. Zum öffentlichen Verkehrsraum gehörten Straßen, Plätze, Brücken oder Fußwege. Auch private Parkplätze könnten dazugehören, aber nur, wenn der Eigentümer die Nutzung für jedermann duldet oder der Parkplatz zumindest für eine größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich genutzt wird.

Ob ein öffentlicher Verkehr auf dem Bordellparkplatz besteht, müsse das Amtsgericht aber noch einmal prüfen, forderten die Hammer Richter. Befinde sich das Bordell in einer versteckt liegenden, nicht beworbenen Immobilie, bei der der Parkplatz nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen sei, sei bereits fraglich, ob der Platz einem größeren Personenkreis als Parkplatz bekannt gewesen sei. Es sei möglich, dass nur wenige „Eingeweihte“ den Parkplatz kennen.

In diesem Fall würde es sich bei dem Bordellparkplatz nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum handeln. Der Kläger könnte dann mit einem Freispruch rechnen.

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