Sieht ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer vor, dürfen geringfügig Beschäftigte allein wegen ihrer geringeren Arbeitszeit nicht ausgeschlossen werden. Dies würde gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstoßen, wonach Teilzeit- und damit auch geringfügig Beschäftigte nicht anders als Vollzeitbeschäftigte behandelt werden dürfen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 13.01.2016 (AZ: 10 Sa 544/15).

Die Klägerin war seit dem 01.11.1991 bei einer Gewerkschaft angestellt. Als diese 2001 mit vier weiteren Gewerkschaften zur Gewerkschaft Verdi fusionierte, wurde vereinbart, dass die Klägerin ab März 2004 nur noch als geringfügig Beschäftigte arbeiten sollte.

In einer Gesamtbetriebsvereinbarung wurde festgelegt, dass den Gewerkschaftsbeschäftigten eine betriebliche Altersversorgung zusteht. Allerdings wurde diese nicht schrankenlos gewährt. Neben einem unbefristeten Arbeitsverhältnis musste für eine betriebliche Altersversorgung „eine mehr als geringfügige Beschäftigung stattfinden“.

Die Klägerin beanspruchte dennoch, zur betrieblichen Altersversorgung angemeldet zu werden. Nach dem TzBfG dürften teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht schlechtergestellt werden als Vollzeitbeschäftigte.

Verdi berief sich auf einen sachlichen Grund für den Ausschluss von Minijobbern. Geringfügig Beschäftigte würden nur eine geringe betriebliche Altersversorgung erhalten, der Verwaltungsaufwand sei aber mit 40,00 € pro Jahr und Versicherten unverhältnismäßig hoch. Ein vorbehaltloser Anspruch für jeden Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung bestehe nicht.

Das LAG gab der Arbeitnehmerin recht und verwies auf die gesetzlichen Bestimmungen. Danach dürften teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, worunter auch geringfügig Beschäftigte fallen, nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, „es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen“. Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit allein dürfe aber nicht die schlechtere Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer rechtfertigen, so die Münchener Richter.

Dass die Höhe der Verwaltungskosten eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könne, sei allenfalls bei einem „krassen Missverhältnis“ denkbar. Dies liege hier aber nicht vor.

Gegen das LAG-Urteil hat Verdi Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 AZR 83/16 anhängig.

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