figur erleuchtungWenn ein Vater seinem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn einen Erbverzicht im Tausch gegen einen Sportwagen anbietet, kann dies sittenwidrig sein. Das gilt jedenfalls, wenn die Übergabe des Sportwagens auch noch an berufliche Bedingungen geknüpft wird, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Dienstag, 10.01.2017, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 10 U 36/15). Im konkreten Fall habe ein Zahnarzt aus Detmold die Sportwagen-Begeisterung und Unerfahrenheit seines Sohnes sittenwidrig ausgenutzt.

Der 1995 geborene Sohn wuchs bei seiner Mutter im Rheinland auf, nachdem die Ehe der Eltern 1997 geschieden wurde. Im Sommer 2013 brach der dann 17-Jährige die Schule ab, zog zu seinem Vater und begann in Detmold eine Ausbildung zum Zahntechniker. Der Vater kaufte einen Sportwagen Nissan GTR X für rund 100.000,00 €. Der Sohn war begeistert und durfte den Flitzer einige Male schon lenken.

Wenige Tage nach seinem 18. Geburtstag nahm der Zahnarzt ihn mit zu einem Notar in Paderborn. Dort vereinbarten Vater und Sohn einen kompletten Erbverzicht, sogar auf den Pflichtteil. Im Gegenzug sollte der Sohn nach seinem 25. Geburtstag den Sportwagen erhalten – vorausgesetzt, er schließt seine Ausbildung zum Zahntechnikergesellen und -meister mit sehr gutem Ergebnis ab.

Doch der Sohn brach jedoch seine Ausbildung ab und kehrte zu seiner Mutter zurück. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass der mit seinem Vater geschlossene Vertrag unwirksam ist.

Wie schon das Landgericht Detmold gab nun auch das OLG Hamm dem Sohn recht. Der Vertrag sei sittenwidrig und damit nichtig.

Der geschäftlich erfahrene Zahnarzt habe die Sportwagen-Begeisterung seines unerfahrenen Sohnes gezielt gefördert und ausgenutzt. Bewusst habe er auch den 18. Geburtstag abgewartet. Dadurch habe er die Mutter übergehen können. Zudem sei der Eindruck entstanden, es gehe um ein Geburtstagsgeschenk.

Inhaltlich weise der so entstandene Vertrag ein „erhebliches Ungleichgewicht“ zulasten des Sohnes auf. So sei der Erbverzicht sofort und bedingungslos vereinbart worden. Dagegen sei die Übergabe des Sportwagens an den Abschluss der Zahntechniker-Ausbildung geknüpft worden. Dadurch habe der Zahnarzt mit „knebelnder Wirkung“ in die Persönlichkeitsrechte seines Sohnes eingegriffen und ihm schon kurz nach Beginn der Ausbildung eine berufliche Umorientierung verbaut. Durch die zusätzliche Bedingung eines Abschlusses mit Bestnote habe der Vater erheblichen Druck aufgebaut.

Das Argument, er habe seinen Sohn zu einer zügigen und erfolgsorientierten Ausbildung motivieren wollen, nahmen die Hammer Richter dem Zahnarzt nicht ab. Hierfür hätte er eine Übergabe des Sportwagens direkt nach dem Ende der Ausbildung vereinbaren können. Stattdessen sei ein Termin in fünf Jahren festgelegt worden, an dem der Nissan längst nicht mehr seinen ursprünglichen Wert habe.

In seinem Urteil vom 08.11.2016 kritisierte das OLG Hamm zudem, dass der Zahnarzt seinen Sohn nicht in die Vorbereitung des Vertrags einbezogen habe. Stattdessen habe der Sohn erst beim Notar den genauen Inhalt der Vereinbarung erfahren.

Bildnachweis: © GiZGRAPHICS – Fotolia.com


Haben Sie schon mal etwas von „Mediation“ gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf: