Ein Pilot darf ab 65 Jahren nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste oder Fracht befördern. Die in einer entsprechenden EU-Verordnung festgesetzte Altersgrenze stellt zwar eine Benachteiligung wegen des Alters dar, sie ist aber wegen der Gewährleistung der Flugsicherheit gerechtfertigt, urteilte am Mittwoch, 05.07.2017, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (AZ: C-190/16). Die Altersgrenze gelte für alle Piloten, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Fracht oder Post befördern.

Damit muss der klagende Pilot der Lufthansa CityLine GmbH auf zwei Monatsgehälter verzichten. Der Mann war ab November 2013 bei der Lufthansa beschäftigt. Der Arbeitsvertrag endete zum 31.12.2013. Doch bereits zwei Monate vorher hatte die Fluglinie den Flugkapitän nicht mehr beschäftigt.

Grund: EU-Recht schreibe für Piloten im gewerblichen Luftverkehr zwingend vor, dass diese mit Erreichen des 65. Lebensjahres nicht mehr fliegen dürfen.

Der Pilot fühlte sich wegen seines Alters diskriminiert. Er habe in den zwei im Streit stehenden Monaten noch über eine Lizenz zum Führen von Verkehrsflugzeugen verfügt, er sei sogar noch Ausbilder und Prüfer. Die in der EU-Verordnung festgesetzte Altersgrenze verstoße gegen die Berufsfreiheit und stehe im Widerspruch zur EU-Grundrechtecharta.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hatte den Streit am 27.01.2016 dem EuGH zur Prüfung vorgelegt (AZ: 5 AZR 263/15 (A)).

Die Luxemburger Richter urteilten, dass die Altersgrenze von 65 Jahren mit EU-Recht im Einklang steht. Denn mit zunehmenden Alter würden die körperlichen Fähigkeiten von Verkehrspiloten abnehmen. Mit der Altersgrenze werde eine Unfallursache infolge mangelnder Leistungsfähigkeit ausgeschlossen.

Allerdings sei die Altersgrenze von 65 Jahren nur auf den gewerblichen Luftverkehr anzuwenden, da die Flugzeuge dort technisch komplexer seien als im nichtgewerblichen Luftverkehr.

Der EU-Gesetzgeber sei auch nicht verpflichtet gewesen, statt der Einführung einer Altersgrenze eine individuelle Prüfung der psychischen und körperlichen Fähigkeiten von Piloten vorzunehmen, urteilte der EugH. Die Berufsfreiheit werde zwar mit der Regelung eingeschränkt. Dies sei aber verhältnismäßig.

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