Arbeitnehmer müssen sich bemühen, gute Arbeit zu leisten. Ein Arbeitgeber, der wegen schlechter Arbeitsleistung (unzureichende Menge oder Qualität) kündigen will, muss dies aber konkret begründen, wie das Arbeitsgericht Siegburg in einem am Donnerstag, 14.09.2017, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 3 Ca 1305/17). Danach muss der Arbeitgeber konkrete Zahlen über erhebliche Abweichungen vom Durchschnitt und zusätzlich „weitere Umstände“ darlegen, die für eine Pflichtverletzung sprechen.
Konkret geht es um einen Kfz-Mechaniker. Sein Arbeitgeber hatte ihm zunächst drei Abmahnungen geschickt und schließlich wegen schlechter Arbeitsleistung gekündigt. So habe er bei einem Werkstatttest zwei von sechs Fehlern nicht erkannt und bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten nicht durchgeführt. Dies schade dem Ruf des Autohauses.
Mangelhafte Arbeitsleistung kann Kündigungsgrund darstellen
Der Kfz-Mechaniker wehrte sich, seine Kündigungsschutzklage hatte nun vor dem Arbeitsgericht Siegburg Erfolg. Zwar sei eine verhaltensbedingte Kündigung wegen mangelhafter Arbeitsleistung durchaus möglich. Dies müsse der Arbeitgeber aber mit konkreten Angaben auch zu andern Mitarbeitern belegen.
Hier habe das Autohaus weder Angaben zu einem längeren Zeitraum gemacht, „noch die Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer dargelegt“. Für das Gericht sei daher nicht erkennbar, ob „eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Leistung“ vorliege und ob der Arbeitnehmer seine Pflichten „vorwerfbar verletzt“ habe.
Die Kündigung sei daher unwirksam, so das Arbeitsgericht in seinem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 25.08.2017.
Fazit
Die Kündigung von sog. “Low Performern” gestaltet sich weiterhin sehr schwierig. Denn die allerwenigsten Arbeitgeber verfügen über taugliches Zahlenmaterial, um die Schlechtleistung belegen zu können. Vielleicht hilft in der Praxis ein klärendes Gespräch auch besser als der Ausspruch von drei Abmahnungen. Möglicherweise kann auch eine Schulung zur Verbesserung beitragen, die im Ergebnis günstiger sein dürfte als ein Kündigungsschutzprozess.
Mediation als Alternative?
Leider nutzen viel zu wenige Arbeitgeber das Mediationsverfahren, um Konfliktfälle im Betrieb zu lösen.
Wenn Sie mehr zum Thema „Mediation“ wissen wollen, so finden weitere Informationen auf meiner Facebook-Seite „Mediation – die andere Art der Konfliktlösung.“
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Ablage für Rücksprache
Das wird ja immer besser. Dieses Gerichtsurteil zwingt Arbeitgeber dazu, die totale Überwachung einzuführen. Da werden wir uns bald in Metropolis wiederfinden.
Für mich wären solche Gründe schon ausreichend. Nicht durchgeführte Arbeiten einfach auf der Liste abhacken, ist bei sicherheitsrelevanten Teilen nicht ungefährlich. Beispiele aus dem Freundeskreis: Nach dem Reifenwechsel löst sich der Reifen bei der ersten Kurve von der Felge. und: Nach dem Reifenwechsel stellt sich heraus, dass die falschen Muttern benutzt wurden und deshalb nur 2-3 Gewindegänge abgezogen werden konnte. Die Gewindestangen hatten sich daraufhin während der Fahrt gelängt und mussten gekürtzt werden.
Im Gerichtsurteil hört es sich so an wie: Weisen Sie erst mal nach, dass nicht alle Ihre Mitarbeiter Pfuscher sind.
Traurig, traurig!