Liest ein Ordnungsamts-Mitarbeiter während der Arbeitszeit Adolf Hitlers „Mein Kampf“ mitsamt im Buchdeckel eingeprägtem Hakenkreuz im Pausenraum, rechtfertigt dies eine Kündigung. Solch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten ist mit den Dienstpflichten eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes nicht vereinbar, so dass auch ohne Abmahnung eine ordentliche Kündigung zulässig ist, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (AZ: 10 Sa 899/17). Die Berliner Richter monierten nicht das Lesen von „Mein Kampf“ an sich, sondern rügten das öffentliche Zeigen des Hakenkreuzes, einem verfassungswidrigen Kennzeichen.

Im Pausenraum öffentlich “Mein Kampf” gelesen

Der Kläger hatte die Original-Ausgabe des Buches während der Arbeitszeit im Pausenraum gelesen. Andere Kollegen bemerkten nicht nur den Titel, sondern auch das auf dem Buchdeckel eingeprägte Hakenkreuz.

Das Land Berlin sah in dem Zeigen des verfassungswidrigen Kennzeichens eine schwere Verletzung der Dienstpflichten und kündigte dem Mann ordentlich.

Dieser hielt die Kündigung für unwirksam und meinte, dass eine Abmahnung ausgereicht hätte.

Das LAG bestätigte die Kündigung

Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe mit dem Lesen der Original-Ausgabe von „Mein Kampf“ während der Arbeitszeit im Pausenraum öffentlich ein Hakenkreuz und damit ein verfassungswidriges Symbol gezeigt. Dies stelle eine schwere Pflichtverletzung dar. Denn der Mitarbeiter trete in Uniform als Repräsentant des Landes Berlin auf und sei in besonderer Weise verpflichtet, „jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten“.

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