Im Jahre 2004 musste das OLG Hamm (Urteil vom 11.02.2004 – 13 U 194/03) über folgenden Fall entscheiden:

Das Flugzeug des Klägers geriet beim Landeanflug in einen Schwarm Brieftauben. Ein Tier zerstörte dabei den Lufteinlass einer Turbine. Der Halter der Cessna machte deshalb Schadensersatz in Höhe von 10.500,00 € geltend.

Das OLG kam zu folgender rechtlicher Beurteilung:

“Stößt eine Taube mit einem Flugzeug zusammen, so verwirklicht sich eine spezifische Tiergefahr, weil das Tier durch sein artgerechtes Flugverhalten ein Hindernis für das Flugzeug darstellt; sie führt in der Regel zu einer Haftungsteilung bei Schäden aus dem Zusammenstoß von Flugzeug und Brieftaube.”

Weiter heißt es in den Entscheidungsgründen:

“Nach dem hier allein in Betracht kommenden Maßstab der beiderseitigen Verursachung haben beide in gleichem Maße den schädigenden Erfolg bedingt. Die Taube setzte mit der Beschädigung vom Lufteinlass die Funktionstauglichkeit des Flugzeugs außer Kraft; das Flugzeug zerstörte seinerseits die Taube. Dass es weitaus größer, schwerer und schneller als die Taube ist, erhöht im Vergleich zur Taube nicht sein Gefährdungspotential. Denn die deutlich geringere Geschwindigkeit und Masse der Taube verkleinerte nicht die für Flugzeuge von ihr ausgehende Kollisions- und Beschädigungsgefahr; gerade die kleinere Masse der Taube macht ihr Eindringen in die lufteinziehende Turbine wahrscheinlich und kann eine Turbine irreparabel beschädigen, so dass bei Vorhandensein nur einer Turbine ein Absturz des Flugzeugs und der Tod der Insassen möglich ist.”

Ob sich das Flugverhalten von Brieftauben nach Bekanntwerden der Entscheidung des OLG Hamm verändert hat, ist nicht bekannt.  🙂

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