Nun hat das Arbeitsgericht Düsseldorf (AZ: 8 Ca 7883/12) entschieden: Kaya muss daheim bleiben!
In meinem Artikel vom 07.08.2013 hatte ich bereits über den Fall berichtet.
In dem vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren um das vom Arbeitgeber gegenüber einer Arbeitnehmerin ausgesprochene Verbot, ihren dreibeinigen Hund mit in das Büro zu nehmen, hat das Gericht die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.
Die Kammer sah es nach Vernehmung von Zeugen als erwiesen an, dass sich sowohl Mitarbeiter als auch einer der Geschäftsführer von dem Hund bedroht fühlten. Ob dies letztlich im Charakter des Hundes begründet sei, könne dahinstehen. Auf jeden Fall seien Arbeitsabläufe gestört worden. Es sei auch den Besonderheiten einer Werbeagentur geschuldet, dass eine rege Kommunikation und damit viel Bewegung in den Räumen stattfinde. Eine Einschränkung dieser Kommunikation aufgrund der Befürchtungen, die Mitarbeiter vor dem Hund haben, müsse der Arbeitgeber nicht hinnehmen.
Die Kollegen der Klägerin hätten sich an ihrem Arbeitsplatz darüber hinaus nicht mehr wohl gefühlt. Auch die diesen Arbeitnehmern gegenüber bestehende Fürsorgepflicht stelle einen Sachgrund dar, aufgrund dessender Arbeitgeber dem Hund der Klägerin den Zutritt zum Büro versagen könne, auch wenn er anderen Mitarbeitern erlaubt, ihren Hund zur Arbeit mitzubringen.
Das Frauchen von Kaya kann dieses Urteil Berufung einlegen.
Fotomodel: Yuma
Hoffentlich hat Frauchen keinen willfährigen Betriebsrat. Sonst kann sie sich dort nach § 85 BetrVG beschweren und bei Nichtabhilfe den Arbeitgeber in eine kostspielige Einigungsstelle zwingen. Hätte ich für Semannsgarn gehalten, bis das LAG Berlin-Brandenburg eine Einigungsstelle wegen der Beschwerde “ich darf Hundi nicht mitbringen” tatsächlich eingesetzt hat…
Und zu welchem Ergebnis kam die Einigungsstelle, Herr Kollege?