© GaToR-GFX - Fotolia.comBürger und Unternehmen können nicht auf ein verbindliches Schlichtungsverfahren verwiesen werden, wenn eine entsprechende Schlichtungsstelle gar nicht besteht. Entgegen der gesetzlichen Vorgaben müssen dann doch die Gerichte entscheiden, wie das Bayerischer Landessozialgericht (LSG) in München in zwei am Dienstag, 03.06.2014, bekanntgegebenen Beschlüssen zur Klinikvergütung entschied (AZ: L 5 KR 124/14 B und L 5 KR 125/14 B).

Krankenhäuser liegen häufig im Streit mit einer Krankenkasse um ihre Vergütung. Um die Sozialgerichte zu entlasten, gab der Gesetzgeber mit Wirkung ab August 2013 ein verbindliches Schlichtungsverfahren vor, wenn der Streitwert unter 2.000,00 € liegt.

In einigen Bundesländern gab es schon vorher Schlichtungsstellen für freiwillige Verfahren. Es ist aber umstritten, ob und unter welchen Bedingungen diese nun auch für die obligatorische Schlichtung zuständig sind. In Bayern hat es nicht einmal eine solche freiwillige Schlichtungsstelle gegeben.

Der Bundesrat hat inzwischen dafür plädiert, die verbindliche Schlichtung wieder aus dem Gesetz zu streichen. Der Bund sperrt sich hiergegen, musste aber Ende Mai einräumen, dass „noch in keinem Bundesland ein arbeitsfähiger Schlichtungsausschuss besteht“.

In zwei Verfahren will die klagende Klinik Vergütungen von 800,00 € beziehungsweise 900,00 € erstreiten. Das Sozialgericht hat die Verfahren „bis zur Nachholung des notwendigen Schlichtungsverfahrens“ ausgesetzt.

Mit seinen rechtskräftigen Beschlüssen vom 26.05.2014 hat das LSG die Aussetzungsbeschlüsse nun aufgehoben. Das Sozialgericht muss daher nun über die Klagen verhandeln.

Mit der Aussetzung bleibe dem Krankenhaus der im Grundgesetzt garantierte „effektive Rechtsschutz“ verwehrt, betonte das LSG zur Begründung. Es sei nicht hinnehmbar, den Klinikträger auf ein faktisch nicht installiertes Schlichtungsverfahren zu verweisen.

Bildnachweis: © GaToR-GFX – Fotolia.com