Wenn ein Arbeitgeber im Beisein eines Zeugen eine Kündigung in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers wirft, gilt diese als zugestellt. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 19.02.2015 entschieden (AZ: 5 Sa 475/14).
Im Streitfall hatte ein Unternehmen in Rheinland-Pfalz einem 48-jährigen Programmierer zunächst ordentlich und dann nochmals fristlos gekündigt. Die fristlose Kündigung wurde am 30.01.2015 von einem Vorstandsmitglied des Unternehmens und im Beisein einer Zeugin mittags gegen 13.00 Uhr in den Hausbriefkasten eingeworfen.
Gegen die erste ordentliche Kündigung hatte der Arbeitnehmer noch rechtzeitig innerhalb von drei Wochen geklagt. Erst am 13.03.2015 weitete er diese Klage auch auf die fristlose Kündigung aus.
Das war zu spät, wie nun das LAG Mainz betont. Die dreiwöchige Klagefrist sei längst verstrichen gewesen.
Es gebe auch keinen Anlass, am Einwurf der Kündigung zu zweifeln. Die Zeugin, eine kaufmännische Angestellte, habe dies bestätigt. Dass sowohl die Hausnummer als auch die Namen verwechselt sein könnten, sei „unrealistisch“.
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Das gilt als gültig, wenn ein Zeuge dabei ist? Gut zu wissen. Davon habe ich noch nicht erfahren. Aber man könnte doch einfach behaupten, es sei jemand dabei gewesen und in Wirklichkeit war dem nicht so. Wie kann dies geprüft werden?
Das prüft das Gericht im Rahmen einer Zeugenvernehmung. Ob die Zeugenaussage dann glaubhaft und der Zeuge glaubwürdig ist, muss das Gericht im Wege der Beweiswürdigung entscheiden. Aber klar…es soll ja vorkommen, dass vor Gericht gelogen wird. Das herauszufinden, ist sicherlich nicht immer einfach.