Polizisten dürfen sich mit der allgemeinen Polizistenbeleidigung „ACAB“ für „all cops are bastards“ nicht automatisch beleidigt fühlen. Denn eine strafbare Beleidigung liegt nur vor, wenn die Parole sich auf eine „hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe“ bezieht, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in zwei am Freitag, 24.06.2016, veröffentlichten Beschlüssen (AZ: 1 BvR 257/14 und 1 BvR 2150/14). Dies könne bei „ACAB“ nur der Fall sein, wenn die Beleidigung bewusst konkreten Polizisten entgegengehalten wird.

In den beiden entschiedenen Fällen ging es um Fußballfans, die mit der „ACAB“-Parole ihrem Ärger über die Polizei Luft machten. So hielten im Oktober 2010 Fußballfans des Karlsruher SC bei einem Zweitligaspiel gegen den VfL Bochum im Oktober 2010 zunächst ein Transparent gegen den Polizeieinsatz auf der Großdemonstration zum Bahn-Projekt „Stuttgart 21“ hoch. Nachdem dieses eingerollt war, folgte ein „ACAB“-Banner.

Ein Fan wurde von der Polizei identifiziert und wegen Beleidigung angezeigt. Die gegen ihn verhängte Geldstrafe in Höhe von 600,00 € bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am 19.07.2012 (AZ: 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12). Die Beleidigung habe sich nicht allgemein gegen die Polizei gerichtet, sondern gezielt an die im Stadion anwesenden Polizisten.

Der Begriff „Bastarde“ sei eine Herabwürdigung, die nichts mit der Polizeitätigkeit zu tun habe. Von der Meinungsfreiheit könne dagegen gedeckt sein, wenn gewalttätige Polizisten als „Schlägertruppe“ oder Beamte bei einer Verkehrskontrolle als „Wegelagerer“ bezeichnet werden.

In dem anderen Fall sollte ein Fußballfan 3.000,00 € wegen Beleidigung zahlen, weil dieser die Buchstaben „ACAB“ auf seiner Hose in Gesäßhöhe aufgedruckt hatte. Das OLG München betonte, dass der Fan es gewusst habe, dass die beim Fußballspiel anwesenden Polizisten die Beleidigung sehen würden.

Doch vor den Karlsruher Richtern hatten beide Urteile keinen Bestand. Die allgemeine Beleidigung „ACAB“ könne vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein. Eine strafbare Beleidigung setze vielmehr voraus, dass diese sich „auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht“. Die Parolen müssten sich an konkrete Polizisten richten. Allein das Wissen, dass die Äußerung von Polizisten wahrgenommen werden könnte, reiche für eine strafbare Beleidigung nicht aus, heißt es in den Beschlüssen vom 17.05.2016.

Die Vorinstanzen müssten daher noch einmal prüfen, ob die Beschwerdeführer die Parolen bewusst an einzelne Beamte gerichtet oder sich extra in die Nähe der Einsatzkräfte begeben haben.

Ähnlich hatte das Bundesverfassungsgericht auch am 26.02.2015 zur Beleidigung „FCK CPS“ für „Fuck Cops“ entschieden (AZ: 1 BvR 1036/14). Eine „Kollektivbeleidigung“ sei nur dann strafbar, wenn sie sich auf eine „hinreichend überschaubare und abgegrenzte Gruppe bezieht“. Es bedürfe einer „personalisierenden Zuordnung“. Allein das Tragen eines entsprechend Stickers im öffentlichen Raum sei noch keine strafbare Beleidigung.

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