Der Hitlergruß und der Ausruf „Heil Hitler“ passen nicht zur Freiwilligen Feuerwehr. Solch ein Verhalten schadet dem Ansehen der Feuerwehr und ist ein ausreichender Grund, einem ehrenamtlich Tätigen den Dienst mit sofortiger Wirkung zu verbieten, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt in Magdeburg in einem am Dienstag, 11.10.2016, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 1 M 131/16). Damit darf ein ehrenamtlicher Ortswehrleiter einer Freiwilligen Feuerwehr in der Stadt Südliches Anhalt seinen Job nicht mehr ausüben.

Der Mann soll während des Dienstbetriebs bei verschiedenen Anlässen mehrfach den Hitlergruß gezeigt und dabei „Heil Hitler“ gerufen haben. Nachdem er angezeigt wurde, verbot ihm die Stadt mit sofortiger Wirkung die Ausübung der Dienstgeschäfte. Die Feuerwehr-Diensträume waren ebenso tabu, wie das Tragen der Dienstkleidung, von Ausweisen, Abzeichen oder der Feuerwehrausrüstung.

Der Ortswehrleiter bestritt den Nazi-Gruß und den Ausruf „Heil Hitler“ und legte gegen die Entscheidung der Stadt Widerspruch ein. Vor Gericht verlangte er, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird und er zumindest bis Abschluss des Hauptsacheverfahrens seinen Feuerwehrdienst wieder antreten kann.

Die Kommune hat aber zu Recht das sofortig Verbot erlassen, so das OVG in seinem Beschluss vom 26.08.2016. Formelle Mängel gebe es bei der Untersagungsverfügung der Stadt nicht. Die Kommune habe in zu beanstender Weise den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs damit begründet, dass das Ansehen der Feuerwehr und der Stadt gefährdet würde.

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