In einem Kleinbetrieb können hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten eine Kündigung rechtfertigen. Das gilt etwa dann, wenn die Fehlzeiten erheblich organisatorische Probleme mit sich bringen und eine Neueinstellung notwendig machen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag, 11.10.2016, schriftlich veröffentlichten Urteil entschied (AZ: 1 Sa 89/16). Es billigte damit die Kündigung einer medizinischen Fachangestellten (MFA) in einer Arztpraxis.
Die MFA war seit September 2014 bei der Ärztin mit zunächst 12, später mit acht Wochenstunden beschäftigt. Die Praxis hat deutlich unter zehn Mitarbeiter; das Kündigungsschutzgesetz ist daher nicht anwendbar.
2015 war die MFA wiederholt arbeitsunfähig krank, so vom 02.02. bis zum 08.04.2015 sowie vom 20.06. bis 15.08.2015.
Am 14.07.2015 kündigte die Ärztin ordentlich aus betriebsbedingten Gründen. Die hohen Fehlzeiten seien für die Praxis und insbesondere für den Laborbetrieb nur mit einer Neueinstellung zu bewältigen gewesen.
Die Kündigungsschutzklage der MFA hatte vor dem Arbeitsgericht Koblenz noch Erfolg. Das LAG Mainz wies sie nun aber ab. Das Kündigungsschutzgesetz sei wegen der geringen Arbeitnehmerzahl nicht anwendbar. Maßstab sei daher der Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Verstoß hiergegen liege nicht vor.
Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 26.08.2016 scheidet ein Treueverstoß in der Regel aus, wenn der Arbeitgeber einen „irgendwie einleuchtenden Grund“ für seine Kündigung benennt. Dieser Grund dürfe lediglich nicht willkürlich, sachfremd oder diskriminierend sein.
Hier habe sich die Ärztin auf betriebliche Gründe berufen. Die hohen Fehlzeiten der MFA hätten erhebliche Umstrukturierungen und eine Neueinstellung für die Praxis notwendig gemacht. Derartige betriebliche Gründe könnten sogar in Betrieben mit über zehn Beschäftigten nach dem Kündigungsschutzgesetz ein tragfähiger Kündigungsgrund sein, betonte das LAG.
In Kleinbetrieben bestünden höhere Anforderungen allenfalls nach einer langjährigen Beschäftigung und einem damit verbundenen hohen Vertrauensschutz für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Hier, so das LAG, habe das Arbeitsverhältnis aber noch nicht einmal ein Jahr gedauert.
Bildnachweis: © Dan Race – Fotolia.com
Haben Sie schon mal etwas von „Mediation“ gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf:
Das scheint eine neue „Unsitte“ zu werden. Obwohl eben der Betrieb weniger al 10 Beschäftigte hat, wird dennoch geklagt wegen angeblicher Treuwidrigkeit. Auch in unserer Praxis gibt es in letzter Zeit regelmäßig solche Klagen. Das Gericht weist darauf hin, dass die Klage keinen Erfolg haben wird. Aber es wird eben eine „Abfindung“ ins Gespräch gebracht, so um 200 EUR. Der Kläger ist zufrieden, der Beklagte zahlt zähneknirschend und die Rechtschutzversicherung des Klägers hat ebenfalls zu zahlen. Für den Richter schnelle Erledigung. Wenn man sich dem verweigern will, fragt der Richter, ob das denn wirtschaftlich sinnvoll sei, noch einen Kammertermin und etliche Schriftsätze. Da wäre es doch einfacher, 200 EUR zu zahlen. Naja, Rechtsstaat geht eigentlich anders.
Ja, nach dem Motto „Man kann es ja mal versuchen…“. Wenn der Betrieb so an die 10 Mitarbeiter hat, dann kann ich es noch verstehen. Kann auch sein, dass man noch jemanden findet, der noch dazu zuzählen ist. Wenn der Betrieb allerdings nur drei Mitarbeiter hat, dann ist das mit der Treuwidrigkeit ein arg dünner Strohhhalm.