…sollte man manchmal meinen.

Als Arbeitsrechtler bin ich das Führen von Vergleichsgesprächen gewöhnt. Welcher Arbeitsrichter freut sich nicht, wenn er vor der mündlichen Verhandlung die Nachricht von den Parteien bekommt, dass man sich geeinigt habe und ein Vergleichsabschluss im schriftlichen Verfahren angestrebt werde.

Vor den Sozialgerichten ist es mit der Einigungsbereitschaft der Streitparteien nicht so weit her. Um so mehr habe ich mich vor einiger Zeit gefreut, als ein Prozessvertreter einer Behörde per Schriftsatz einen Vergleich in dem Raum gestellt hat, der das Verfahren und den Rechtsstreit auf pragmatische und prozessökonomische Weise zum Abschluss gebracht hat. Geht also, dachte ich mir.

In einem ziemlich identischen Parallelfall vor´m Landessozialgericht habe ich dann selbst einen ähnlichen Vergleichsvorschlag derselben Behörde/demselben Beklagten per Schriftsatz unterbreitet – in der Hoffnung auf einen baldigen Prozessabschluss. Jedoch wird dieser Rechtsstreit behördenintern von einem anderen Sachbearbeiter als Prozessvertreter bearbeitet.

Da ich keine Antwort erhielt, hakte ich per E-Mail direkt beim Prozessvertreter nach und erhielt folgende überraschende Antwort:

“Da das Gericht Herr des Verfahrens ist und ihr o.a. Schreiben hierher nur zur Kenntnis übersandt wurde, erfolgte keine Erwiderung.” (Auf eine Anrede verzichtete man im Übrigen auch; dies nur am Rande)

Dass das nichts wird, hätte ich mir eigentlich klar sein können. Aber ich war zum damaligen Zeitpunkt noch ein wenig optimistisch.

So dachte ich mir, rufe ich doch den Prozessvertreter mal an… Manche Dinge regeln sich in einem Telefonat viel leichter. Per E-Mail kündigte ich meinen Anruf an. Doch daraus wird nun leider nichts:

“Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Blaufelder

Von Seiten des Beklagten ist nicht beabsichtigt am Landessozialgericht vorbei irgendwelche Erörterungen vorzunehmen.

Mit freundlichen Gruß”

Ich wusste ja nicht, dass es verboten/standeswidrig/unzulässig ist, “am Gericht vorbei” Vergleichsgespräche zu führen. Das muss irgendwie an mir vorbeigegangen sein.

Und jetzt? Vielleicht sollte ich der Gegenseite vorschlagen, per gemeinsamer Telefonkonferenz mit dem LSG entsprechende Gespräche durchzuführen. Aber wahrscheinlich besteht der Kollege auf der Gegenseite auf eine Teilnahme sämtlicher fünf Richter. Das würde also schwierig werden…

…und es hätte doch – wie im Parallelfall – so einfach sein können. Mist!

Bildnachweis: © Daniel Fleck – Fotolia.com


Haben Sie schon mal etwas von “Mediation” gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf:

Für das Jahr 2017 habe ich mir vorgenommen, meine Tätigkeit als Wirtschaftsmediator zu forcieren. Deshalb habe ich mich entschlossen, Kooperationsparter der DWM – Deutsche Wirtschaftsmediation – zu werden.

Die DWM wurde mit dem Ziel gegründet, die außergerichtliche Streitbeilgung mit Schwerpunkt Mediation, als standardisiertes Instrument der Konfliktlösung zu etablieren. Der Ansatz der DWM ist es, durch weitere Zusammenschlüsse mit Kooperationspartnern und anderen Kanzleien eine der stärksten Wirtschaftsmediationskanzleien Deutschlands zu sein.

Regional liegen meine Haupt-Tätigkeitsschwerpunkte in

Weiterhin bin ich für die Regionen Oberndorf, Schramberg, Sulz, Baiersbronn, Horb, Bad Dürrheim und Donaueschingen zuständig.

Die Hauptseite der DWM erreichen Sie unter www.deutsche-wirtschaftsmediation.de.

Schauen Sie doch mal hinein.

Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator & Fachanwalt für Arbeitsrecht