Frauen mit schmalen Absätzen an ihren Schuhen müssen beim Betreten und Verlassen eines Hauses auf den Fußabtreter achten. Insbesondere bei älteren Gebäuden müssen sie auch mit einem grobmaschigen Gitterrost rechnen, in dem ihr Absatz steckenbleiben könnte, wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig in einem am Freitag, 12.05.2017, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 11 U 65/15). Danach können sie sich auf die strengen Vorschriften für öffentliche Verkehrswege bei Privatgebäuden nicht berufen.

Im Streitfall hatte eine Frau ihre in einem 1906 erbauten Mietshaus wohnende Tochter besucht. Sie trug Schuhe mit Absätzen, die quer 2,5 Zentimeter breit und längs nur 1,5 Zentimeter groß waren. Vor dem Hauseingang lag als Fußabtreter seit Jahrzehnten ein Gitterrost aus Metall. Es hat rautenförmige Öffnungen von viermal 7,3 Zentimetern.

Der Besuch dauerte lange. Erst kurz vor der Morgendämmerung verließ die Mutter das Haus – und blieb mit ihren Absätzen in dem Gitterrost stecken. Bei ihrem Sturz verletzte sie sich schwer und war danach mehrere Monate arbeitsunfähig. Insgesamt schätzte sie ihren Schaden zunächst auf 70.000,00 €.

Mit ihrer Klage wollte sie zunächst grundsätzlich festgestellt wissen, dass die Hauseigentümerin für ihren Schaden haftet.

Doch das OLG Schleswig wies ihre Klage nun ab. Eine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Eigentümerin liege nicht vor.

Zwar sei hier der Gitterrost gröber gewesen als heute üblich. Gerade bei älteren Gebäuden müssten Bewohnerinnen und Besucherinnen aber damit rechnen. Mit den hier getragenen Absätzen hätte eine entsprechende Gefahr zudem auch bei einem engeren Gitter bestanden.

Deshalb habe die Hauseigentümerin darauf vertrauen dürfen, „dass Trägerinnen von Schuhen mit hohen Absätzen angemessen auf diese erkennbare Gefahr reagieren“, urteilte das OLG. Sie müssten dann eben entweder seitlich an dem Gitterrost vorbeigehen „oder aber den Schritt auf das Gitterrost nicht mit dem Absatz, sondern mit dem Ballen setzen“.

Den Hinweis der Klägerin auf ein „Merkblatt für Metallroste“ ließ das OLG nicht gelten. Dies empfehle zwar Roste mit einer Gitterweite von höchstens einem Zentimeter. Diese strengen Sicherheitsanforderungen seien aber für öffentliche Verkehrswege gedacht. Für private Wohnhäuser, auch wenn sie vermietet sind, gelte dies nicht, so das OLG in seinem Urteil vom 02.04.2017.

Doch sogar im Theater drohen bei schmalen Absätzen Gefahren, auf die die Trägerinnen entsprechender Schuhe selbst achten müssen. Nach einem Beschluss des OLG Hamm müssen Frauen wegen der „allgemeinen Gefahrerhöhung“ durch hohe und schmale Absätze generell entsprechend aufmerksam laufen. Konkret wies das OLG Hamm eine Theaterbesucherin ab, deren Schuhe in einer Schmutzfangmatte hängengeblieben waren (Beschluss vom 13.04.2016, AZ: 11 U 127/15).

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