Befristete Arbeits- und Dienstverträge müssen unmissverständlich konkret das Ende des Arbeitsverhältnisses benennen. Ohne eine klare Angabe kann das Arbeitsverhältnis auch nicht mit dem Hinweis auf einen befristeten Arbeitsvertrag beendet werden, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 15.02.2017 (AZ: 7 AZR 291/15). Danach kann die Beurlaubungsdauer eines Beamten nicht automatisch auch als Befristungsabrede gelten. Konkret gab das BAG damit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter der früheren Bundestagsfraktion der Freien Demokratischen Partei (FDP) recht.

Der Mann ist eigentlich Beamter der Bundestagsverwaltung. Seit dem 01.12.1999 wurde er beurlaubt, damit er als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die FDP-Bundestagsfraktion arbeiten konnte. Er hatte dabei die Aufgabe, die Fraktion in fachlichen Fragen zu beraten und deren wirtschaftspolitische Anhörungen und Fachtagungen vor- und nachzubereiten.

Die Beurlaubung durch die Bundestagsverwaltung galt jeweils „vorerst“ bis zwei Monate nach Ende der jeweiligen Legislaturperiode. Laut Dienstvertrag des Beamten mit der FDP waren sich beide aber darüber im Klaren, dass die Beurlaubung jederzeit aufgehoben werden konnte. Angaben über ein Ende der Arbeit für die FDP enthielt der Vertrag nicht.

Als die FDP am 22.09.2013 bei der Bundestagswahl an der Fünf-Prozent-Hürde scheiterte und nicht mehr in das Parlament einziehen durfte, erhielt der wissenschaftliche Mitarbeiter die Mitteilung, dass das Dienstverhältnis laut Dienstvertrag am 31.12.2013 endet. Vorsorglich kündigte die Partei das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2014.

Der Mitarbeiter legte jedoch Kündigungsschutzklage ein. Sein Dienstvertrag sei gar nicht befristet. Es gehe darin allenfalls um seine Beurlaubung. Ihm dürfe daher nicht mit Verweis auf eine vermeintliche Befristung gekündigt werden.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg wies die Kündigungsschutzklage ab. Unabhängig von der Kündigung habe das Beschäftigungsverhältnis bereits mit dem Auslaufen der aktuellen Beurlaubung zwei Monate nach Ende der Legislaturperiode geendet, also am 31. Dezember 2013.

Vor dem BAG hatte der Kläger nun jedoch Erfolg. Die Befristung sei in dem Dienstvertrag nicht klar geregelt worden, rügten die Erfurter Richter. Die FDP-Fraktion und der Kläger hätten in ihrem Vertrag nicht vereinbart, dass das Dienstverhältnis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages enden solle.

Ein befristetes Arbeits- oder Dienstverhältnis müsse unmissverständlich vereinbart werden. Es fehlten hier aber übliche Befristungsabreden wie „Das Arbeitsverhältnis ist bis zum … befristetet“ oder „Das Arbeitsverhältnis endet am …, ohne dass es einer Kündigung bedarf“. Aus dem Vertragstext lasse sich nicht entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis zum Ende der Beurlaubung befristet werden soll.

Demnach hätten die Parteien keine Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, so das BAG. Daher könne die Kündigungsschutzklage auch nicht mit der vom LAG gegebenen Begründung abgewiesen werden, das Arbeitsverhältnis habe bereits wegen einer Befristung Ende Dezember 2013 geendet.

Wegen fehlender Tatsachenfeststellungen konnte das BAG noch nicht entscheiden, ob die vorsorglich ausgesprochene Kündigung zum 30. April 2014 wirksam war. Dies soll nun noch das LAG klären.

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