Verfolgt die angestellte Geschäftsführerin eines gemeinnützigen Vereins in intriganter Weise die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, muss sie mit der fristlosen Kündigung rechnen. Denn das illoyale Verhalten stört in erheblicher Weise den Betriebsfrieden und zerstört die für eine gute Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis, stellte am Donnerstag, 01.06.2017, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt klar (AZ: 9 Sa 15/15). Den konkreten Fall um die fristlose Kündigung der früheren Geschäftsführerin der Landesverkehrswacht Sachsen verwiesen die obersten Arbeitsrichter allerdings aus formalen Gründen an das Landesarbeitsgericht in Chemnitz zurück.

Der Streit zwischen der Geschäftsführerin und dem Vereinspräsidenten nahm seinen Anfang mit Unstimmigkeiten über Reisekostenabrechnungen und vermeintlich geleistete Überstunden. Als diese nicht zu lösen waren, rief die Frau in mehreren E-Mails die Vereinsmitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf. Ziel war die Abwahl der Vereinsspitze. Im Zuge der Vereinsquerelen trat zudem der Vizepräsident des Vereins zurück.

Der Vorstand der Landesverkehrswacht zog schließlich die Notbremse. Er kündigte der Geschäftsführerin wegen ihres Verhaltens fristlos, hilfsweise ordentlich.

Diese hielt die Kündigung für unwirksam. Der Vorstand hätte diese gar nicht beschließen dürfen, da er mit dem Rücktritt des Vizepräsidenten gar nicht vollständig besetzt gewesen sei.

Das BAG urteilte, dass laut Satzung der Vorstand grundsätzlich die Kündigung aussprechen durfte. Auch sei das illoyale Verhalten der Klägerin ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Sie habe in „intriganter Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden“ betrieben. Dadurch sei nicht nur der Betriebsfrieden erheblich gestört worden, auch fehle es an der für eine weitere Zusammenarbeit erforderlichen Vertrauensbasis.

Ob die fristlose Kündigung wirksam ist, konnte das BAG jedoch nicht entscheiden. Das Sächsische Landesarbeitsgericht müsse noch prüfen, ob die für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung erforderliche Zweiwochenfrist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes eingehalten wurde.

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