Per Zwangsvollstreckung eingetriebenen rückständigen Arbeitslohn dürfen Arbeitnehmer nicht behalten, wenn innerhalb der nachfolgenden drei Monate ein Insolvenzantrag für die Firma gestellt wird. Das Geld fließt dann in die Insolvenzmasse, wie am 20.09.2017 das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied (AZ: 6 AZR 58/16). Danach gilt dies auch für innerhalb dieser „kritischen Zeit“ gezahlte Raten für ausstehenden Lohn.

Der Sachverhalt

Damit muss der Fahrer einer Pleitefirma in Nordrhein-Westfalen vor Gericht erstrittenen Lohn teilweise wieder abgeben. Das Arbeitsgericht Aachen hatte den Arbeitgeber im Januar 2011 verpflichtet, 3.071,00 € ausstehenden Lohn nachzuzahlen. Weil kein Geld floss, betrieb der Fahrer schließlich die gerichtliche Zwangsvollstreckung.

Der Gerichtsvollzieher vereinbarte mit dem Arbeitgeber eine Zahlung in Raten. Zwei dieser Raten in Höhe von zusammen 1.737,00 € wurden im Mai und Juni 2012 gezahlt. Ende Juli 2012 wurde ein Insolvenzantrag gestellt, im Oktober 2012 dann das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalter obsiegt beim BAG

Mit Erfolg verlangte nun der Insolvenzverwalter die in den letzten beiden Raten nachgezahlten 1.737,00 € für die Insolvenzmasse zurück.

Laut Gesetz kann der Insolvenzverwalter all jene Zahlungen innerhalb der „kritischen Zeit“ von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag zurückfordern, die nicht in der üblichen und „geschuldeten Art“ erfolgt sind (sogenannte inkongruente Deckung). Dadurch soll verhindert werden, dass eine Pleitefirma noch kurz vor der Insolvenz einzelne Gläubiger bevorzugt.

Lohn muss zugunsten der Insolvenzmasse zurückbezahlt werden

Ohne Erfolg hatte hier der Fahrer argumentiert, die Raten seien vereinbart gewesen und die Zahlungen daher „in der „geschuldeten Art“ erfolgt. Das BAG sah aber letztlich eine Fortführung der Zwangsvollstreckung, die nicht der üblichen Zahlungsweise des Lohns entspricht. Denn der Arbeitgeber habe immer unter dem Druck der Zwangsvollstreckung gestanden, wenn er eine Rate nicht zahlen sollte.

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