Auch wenn TV-Kommissare schon seit vielen Jahren Ganoven das Handwerk legen, führt dies noch nicht zu einem unbefristeten Schauspielervertrag. Fernsehsender oder TV-Produktionsgesellschaften dürfen aus künstlerischen Erwägungen die Verträge immer wieder neu zeitlich befristen, um das Format kurzfristig fortzuentwickeln und mitprägende Rollen einer TV-Serie wieder zu streichen, urteilte am Mittwoch, 30.08.2017 das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (AZ: 7 AZR 864/15 und 7 AZR 440/16).

TV-Kommissare kämpfen um ihre Rollen

Die obersten Arbeitsrichter wiesen damit die Klagen der Schauspieler Pierre Sanoussi-Bliss und Markus Böttcher ab. Sanoussi-Bliss war 18 Jahre lang in der ZDF-Krimiserie „Der Alte“ als Kommissar „Axel Richter“ auf Verbrecherjagd gegangen. Böttcher arbeitete sogar 28 Jahre lang als Kommissar „Werner Riedmann“ in der populären Fernsehserie.

Beide hatten von der TV-Produktionsgesellschaft befristete Schauspieler- beziehungsweise Mitarbeiterverträge erhalten, die immer wieder erneuert wurden. Sanoussi-Bliss erhielt für eine Folge eine Pauschalvergütung von zunächst 21.500,00 € und zuletzt von 18.000,00 €.

Doch mit den Jahren wollte das ZDF die Serie „Der Alte“ verjüngen. Die Kommissare sollten aus der Serie ausscheiden. Die befristeten Verträge liefen aus.

 

Befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund gegeben?

Die Schauspieler fühlten sich ungerecht behandelt und meinten, dass die Befristung des letzten Anstellungsvertrages unwirksam sei. Es habe keinen erforderlich sachlichen Grund für die Befristung gegeben. Ihnen stehe daher ein unbefristeter Vertrag zu. In diesem Fall müsse die Produktionsgesellschaft ab 2011 für ihn durchgehend Sozialversicherungsbeiträge abführen, meinte Sanouusi-Bliss.

Das Landesarbeitsgericht München urteilte, dass für die einzelnen Befristungen der Arbeitsverträge von Sannoussi-Bliss ein sachlicher Grund vorgelegen habe und diese damit auch rechtmäßig gewesen seien (AZ: 4 Sa 527/15).

Sowohl Rundfunkanstalten als auch TV-Produktionsgesellschaften könnten sich auf die im Grundgesetz verankerte Kunstfreiheit berufen. Ein Filmproduzent müsse die Freiheit haben, die künstlerische Ausgestaltung der Produktion autonom zu handhaben. Dazu gehöre auch die Neubesetzung von Rollen. Dies sei ein ausreichender sachlicher Grund für eine Befristung.

Dem folgte nun auch das BAG. „Die langjährige Beschäftigung des Klägers in der Rolle des Kommissar ‚Axel Richter’ in der Krimiserie ‚Der Alte’ überwiegt nicht das Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung (…) der Rolle“, betonten die obersten Arbeitsrichter. Die Befristung des im Streit stehenden Arbeitsvertrags sei daher wirksam. Aus gleichen Gründen wies das Gericht auch Böttchers Revision ab.

 

Mediation als Alternative?

Meiner Meinung nach sollten Streitparteien es öfters mal mit Mediation versuchen.

Weitere Informationen zum Thema „Mediation“ finden Sie auf meiner Facebook-Seite „Mediation – die andere Art der Konfliktlösung.“

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