Volkswagen darf einem als Islamist verdächtigten Arbeitnehmer nicht fristlos kündigen. Allein der Verdacht der Zugehörigkeit zur salafistischen Szene kann grundsätzlich weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem am Montag, 12.03.2018, verkündeten Urteil (AZ: 15 Sa 319/17). Nur bei einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses sind solche Umstände als Kündigungsgründe geeignet, so die Hannoveraner Richter.

Im konkreten Fall ging es um einen bei Volkswagen seit September 2008 beschäftigten Montagewerker. Gegen den Deutschen bestand der Verdacht, dass er der islamistischen Szene angehört und er sich dem militanten „Dschihad“ anschließen will. Er war daher zur Kontrolle und Grenzfahndung ausgeschrieben.

Als er am 28.12.2014 nach Istanbul fliegen wollte, wurde dies von der Bundespolizei unterbunden. Der Reisepass wurde eingezogen.

Als Volkswagen davon erfuhr, kündigte sie dem Montagewerker fristlos. Das Verhalten des Mannes gefährde den Betriebsfrieden und die Sicherheit des Unternehmens, so der Arbeitgeber.

 

Volkswagen unterliegt vor Gericht

Doch der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur radikal militanten „Dschihad-Bewegung“ und der deshalb vorsorglich durchgeführte Entzug des Reisepasses sind allein noch kein Grund für eine fristlose Kündigung, urteilte das LAG. „Rein außerdienstliche Umstände können die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses weder fristlos noch fristgemäß rechtfertigen“. Hierfür müsse schon noch eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses hinzukommen.

Volkswagen habe aber eine solche konkrete Störung ebenso wenig aufzeigen können, wie eine Störung des Betriebsfriedens oder der Sicherheit.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.

 

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