Veröffentlicht ein Straßenbahnfahrer auf einer rechtsradikalen Facebook-Seite unter seinem Namen und in Straßenbahnuniform ein ausländerfeindliches und menschenverachtendes Bild, kann ihm der Arbeitgeber fristlos kündigen. Die im Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit schützt nicht Ausländerhass oder die Äußerung einer Schmähkritik gegenüber türkischen Ausländern, stellte das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem am Mittwoch, 28.03.2018, veröffentlichten Urteil klar (AZ: 1 Sa 515/17).

Der Kläger war seit 1992 in einem kommunalen Nahverkehrsunternehmen im Raum Zwickau zunächst als Straßenbahnfahrer und zuletzt als Gleisbauarbeiter beschäftigt. Doch als der Arbeitgeber von einem ausländerfeindlichen und von Ausländerhass geprägtem Facebook-Post des Mannes erfuhr, erfolgte die fristlose Kündigung.

Der Mann hatte auf einer rechtsradikalen Facebook-Seite unter seinem vollen Namen das Bild einer meckernden Ziege mit der Sprechblase „Achmed, ich bin schwanger“ veröffentlicht. Daneben fand sich ein Foto des Klägers in Straßenbahnuniform. Auch fehlte die Angabe zu seinem Beruf als Straßenbahnfahrer und zu seinem Arbeitgeber nicht.

Der Arbeitgeber sah darin eine ausländerfeindliche und menschenverachtende Äußerung über eine Ausländergruppe. Der Facebook-Post habe das kommunale Unternehmen in der Öffentlichkeit „ganz erheblich diskreditiert“, zumal die volksverhetzende Äußerung in Zusammenhang mit seiner Dienstkleidung getätigt wurde. Von einer „lustigen Satire“ könne keine Rede sein.

Doch genau darauf berief sich der Kläger. Es handele sich bei dem Bild um eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Satire.

Sowohl das Arbeitsgericht Zwickau als nun auch das LAG erklärten die fristlose Kündigung zum 29.12.2016 wegen eines „wichtigen Grundes“ für wirksam. Dem Arbeitgeber könne eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden, so das LAG in seinem Urteil vom 27.02.2018. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß zur Kündigung angehört worden. Auch eine Abmahnung sei entbehrlich.

Die Verbreitung ausländerfeindlicher Pamphlete und von Schmähkritik seien schon an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu begründen. Hier habe der Kläger auch noch auf seinen Arbeitgeber hingewiesen, indem er die Straßenbahnuniform trug und sein Arbeitsverhältnis benannte.

Bei dem Ziegenfoto handele es sich um eine „menschenverachtende Schmähung und Geringschätzung einer ganzen ausländischen Bevölkerungsgruppe“, urteilten die Chemnitzer Richter. Mit dem Namen „Achmed“ sei insbesondere ein türkischer Mann gemeint; das Foto unterstelle, das er Geschlechtsverkehr mit einer Ziege vollzieht. Die Ziege stehe dabei platzhalterisch für eine türkische Frau, die für „tierischen“ Nachwuchs sorge. Türkische Mitbürgerinnen und Mitbürger würden so auf eine tierische Ebene herabgewürdigt und verächtlich gemacht.

Dies sei auch kein von der Meinungsfreiheit gedeckter satirischer Beitrag mehr. Der Kläger habe um die menschenverachtende Wirkung gewusst, als er das Ziegenfoto auf der rechtsradikalen Facebook-Seite veröffentlicht hat.

Dieses Verhalten stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme dar. Danach sei der Arbeitnehmer verpflichtet, „auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen“.

Als Unternehmen des öffentlichen Dienstes habe der Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran, „die Grundwerte des Grundgesetzes zu achten und damit schweren ausländerfeindlichen Tendenzen entgegenzuwirken“. Schließlich müsse bei der fristlosen Kündigung berücksichtigt werden, dass zahlreiche türkische Mitbürgerinnen und Mitbürger den Straßenbahnbetrieb des Arbeitgebers benutzen. Sie dürften daher eine nichtausländerfeindliche Haltung erwarten, betonte das LAG.

Den “goldenen Scheißhaufen” hat der gekündigte Arbeitnehmer meines Erachtens redlich verdient.

 

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