Das Arbeitsrecht beinhaltet alle Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern. Es stellt sicher, dass auf dem Arbeitsmarkt ein fairer Umgang zwischen beiden Parteien herrscht und eine angemessene finanzielle Vergütung stattfindet. Doch auch für Sozialhilfeempfänger ist das Arbeitsrecht von großer Bedeutung. Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. klärt in seinem kostenlosen Ratgeberportal auf. – Isabel Frankenberg

Seit dem 01. Januar 2015 besteht in Deutschland das sogenannte Mindestlohngesetz. Es gilt als einer der größten Errungenschaften des Arbeitsrechts innerhalb der letzten Jahre. Dadurch wird Arbeitnehmern mittlerweile ein Bruttostundenlohn von 8,84 Euro zugesichert. Während Teilzeitangestellte oder Mini-Jobber zuvor häufig für einen geringeren Stundenlohn eingestellt wurden, müssen auch diese heute einen entsprechenden Mindestlohn erhalten.

Dennoch werden immer noch nicht alle Angestellten gesetzeskonform entlohnt. Anderen ist es wiederum nicht möglich, durch diesen Stundenlohn ihren kompletten Lebensunterhalt zu finanzieren. Daher haben Betroffene die Möglichkeit eine Aufstockung beim Jobcenter zu beantragen. Da es sich hierbei um Hartz4-Zahlungen handelt, die jedoch nur anteilig ausgezahlt werden, stellt die Aufstockung eine Schnittstelle zwischen dem Arbeits- und Sozialrecht dar. Die zusätzlichen Zahlungen sollen dann Unkosten, wie Miet- oder Heizkosten, ausgleichen.

Ein weiteres Themenfeld des Arbeitsrechts stellt die sogenannte „geringfügige Beschäftigung“ dar. Normalerweise wird Angestellten ein entsprechender Bruttolohn für ihre Leistungen ausgezahlt, von denen sie dann einen Teil an steuerlichen Abzügen abgeben müssen. Diese Abzüge greifen jedoch erst ab einer bestimmten Lohnstufe und gelten daher nicht für geringfügig Beschäftigte. Grund dafür ist, dass Abzüge erst ab 451 Euro anfallen, während ein Mini-Jobber letztlich 450 Euro monatlich erhält.

Vor allem für Sozialhilfeempfänger ist das Thema „Kündigung“ ein sehr sensibles. Zwar hat jeder Arbeitgeber ebenso wie jeder Arbeitnehmer das Recht zu kündigen, dennoch fühlen sich viele Betroffene häufig zu Unrecht behandelt. Diese Gefühlt ist begründet, wenn die Kündigung unter Missachtung der Kündigungsfristen stattgefunden hat. In diesem Fall kann eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden.

Doch auch die Kündigung durch den Arbeitnehmer kann Folgen haben. Entscheidet sich dieser, seinen Job freiwillig aufzugeben, kann das seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) beeinflussen. Demnach droht dem Betroffenen eine Sperrzeit, in der er kein ALG I erhält.

Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs bestehen auch für Leistungsempfänger verschiedene Regelungen. Ihnen stehen laut Bundesurlaubsgesetz drei Wochen Urlaub im Jahr zu. Die Grundlage zu diesen Regelungen bildet der § 7 Absatz 4a des zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II). Erwerbstätige Leistungsberechtigte besitzen demnach einen jährlichen Urlaubsanspruch über 21 Kalendertage.

Wichtig ist jedoch, dass die Frist von drei Kalenderwochen eingehalten wird. Andernfalls riskiert der Leistungsempfänger negative Auswirkungen auf seinen Anspruch auf ALG II. Dieser kann sogar für die komplette Urlaubszeit entfallen, wenn der Betroffene bis zu drei Wochen länger Urlaub macht als ihm zusteht.

Leistungsempfänger stehen grundsätzlich in der Pflicht, sich um einen angemessenen Job zu bemühen. Anders sieht es jedoch bei werdenden Eltern aus. Hier sieht das Mutterschutzgesetz für mindestens acht Wochen ein absolutes Beschäftigungsverbot vor. Kam es also kürzlich zu einer Entbindung darf das Jobcenter oder ein zuständiger Sachbearbeiter die Leistungsempfängerin nicht zur Jobaufnahme zwingen. Ebenso steht Hartz4-Empfängern auch eine Elternzeit zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Thema „Arbeitsrecht für Sozialhilfeempfänger“ sowie zu vielen weiteren Hartz4-Themen finden Sie unter www.hartz4.de.  

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

Ein Gastbeitrag von: Isabel Frankenberg

Isabel Frankenberg hat Journalismus und Unternehmenskommunikation in Berlin studiert und arbeitet zur Zeit als freie Journalisten für verschiedene Verbände, wie der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.. Unter anderem befasst sie sich in ihren Artikeln mit Themen des Familien-, Sozial- und Strafrechts.

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