Polizeibewerber dürfen keine Konsumenten von Cannabis sein. Denn mit dem Konsum von Cannabis kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angezweifelt werden, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Montag, 16.07.2018, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: VG 26 L 130.18).

Im konkreten Fall hatte sich ein 40-Jähriger 2017 für den mittleren Dienst der Vollzugspolizei beworben. Bei der medizinischen Untersuchung über die Eignung für den Polizeidienst wurde im Blut des Mannes 300 ng/ml THC-Carbonsäure festgestellt, ein Abbauprodukt von Cannabis.

Der Berliner Polizeipräsident lehnte daraufhin die Einstellung ab.

Der Stellenbewerber bestritt den Konsum von Drogen. Er sei für den Dienst gesundheitlich geeignet.

Das Verwaltungsgericht gab jedoch der Behörde Recht und verwies auf ihren weiten Entscheidungsspielraum. Cannabiskonsum stehe der Einstellung in den Polizeidienst entgegen, heißt es in der Eilentscheidung vom 04.07.2018. Denn mit dem Cannabiskonsum bestünden Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies zähle aber zu den Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten.

Liege der Drogenkonsum, wie im vorliegenden Fall, weniger als ein Jahr zurück, gelte der Bewerber als „nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig“.

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