Ein Polizist darf sich nicht mit dem „Reichsbürger-Spektrum“ identifizieren. Erkennt er die verfassungsrechtliche Ordnung Deutschlands und die Legitimation seiner Vorgesetzten nicht an, muss er grundsätzlich aus dem Dienst entfernt werden, entschied das Verwaltungsgericht Trier in einem am Mittwoch, 29.08.2018, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 3 K 2486/18.TR).

Im konkreten Fall hatte der klagende Polizeibeamte sich den sogenannten „Reichsbürgern“ verbunden gefühlt. Diese bestreiten die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und gehen davon aus, dass Deutschland weiter besetzt ist. Staatlichen Institutionen und deren Beamten wird die Legitimität abgesprochen.

Der Kläger hatte in mehreren Schreiben an seinen Dienstherrn ausgeführt, dass er die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik nicht mehr anerkenne und weder die Legitimation noch die Funktion seines Dienstvorgesetzten akzeptiere.

Im behördlichen Disziplinarverfahren bezeichnete er seinen Dienstvorgesetzten als „Polizeivorstand und Bandenführer“. An ihn zugestellte behördliche Schriftstücke sandte der Polizist mit aufgebrachten Fantasieaufklebern an seinen Dienstherrn zurück.

Der Beamte wurde daraufhin vom Dienst entfernt.

Auch das Verwaltungsgericht wollte er nicht anerkennen und lehnte es als „Schiedsgericht“ ab. Der mündlichen Verhandlung blieb er unentschuldigt fern.

Reichsbürger muss gehen

Die Trierer Verwaltungsrichter hielten in ihrem Urteil vom 14.08.2018 die Dienstentfernung für gerechtfertigt. Die Kernaufgabe eines Polizeibeamten sei es, die freiheitlich-demokratische Grundordnung „vorbehaltlos und loyal gegenüber dem Staat und der Allgemeinheit“ zu schützen. Wer die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und damit auch dessen Beamtenstatus negiere, könne diesen Kernauftrag nicht erfüllen.

Der Kläger habe auch im Zuge des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens keine Einsicht gezeigt. Stattdessen habe er seine „maßlosen und absurden Vorstellungen durch mannigfaltige Schriftstücke bekräftigt“. Darin sei ein gravierender Persönlichkeitsmangel offenbart worden. Weder dem Dienstherrn noch der Allgemeinheit sei die Weiterbeschäftigung des Beamten zumutbar.

Ein Polizeibeamter, der sich selbst nicht mehr als Beamter sehe, und sich nicht an Recht und Gesetz gebunden fühle, stelle zudem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, urteilte das Gericht.

Am 08.12.2014 hatte das Oberlandesgericht Dresden zudem entschieden, dass „Reichsbürger“ auch nicht ehrenamtliche Richter sein können (AZ: 2(S) AR 37/14). Ohne das Bekenntnis zur Bundesrepublik und zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung müsse der Schöffenrichter von seinem Amt enthoben werden.

 

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