Taxifahrer müssen als Beweis für ihr Warten auf Fahrgäste nicht alle drei Minuten auf den Knopf eines Arbeitszeiterfassungsgeräts drücken. Wenn der Taxifahrer das Betätigen eines solchen Signalknopfes vergisst, darf der Arbeitgeber ihm deshalb nicht eine Pause unterstellen und ihm den gesetzlichen Mindestlohn für die Wartezeit vorenthalten, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Montag, 03.09.2018, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 26 Sa 1151/17).

Hintergrund des Rechtsstreits war die Vermutung eines Taxiunternehmens, dass die beschäftigten Taxifahrer wohl während ihrer Standzeiten nicht wirklich die ganze Zeit auf Fahrgäste warteten, sondern letztlich nur Pause machten. Diese wollte der Arbeitgeber jedoch nicht bezahlen.

Um sicherzugehen, dass die Fahrer tatsächlich auf Fahrgäste warten, ließ das Unternehmen ein besonderes Arbeitszeiterfassungssystem in den Taxis installieren. Danach müssen Fahrer während der Wartezeiten auf einen Kunden alle drei Minuten auf einen Signalknopf drücken. Nur dann wurden die Wartezeiten auch als Arbeitszeit gewertet. Wurde nicht auf dem Knopf gedrückt, ging der Arbeitgeber davon aus, dass der Fahrer eine nicht zu entlohnende Pause gemacht hatte.

Ein Taxifahrer verlangte nun gerichtlich, dass der Arbeitgeber ihm auch für Standzeiten ohne Knopfdruck den gesetzlichen Mindestlohn zahlen müsse. Er habe Anspruch auf den Mindestlohn. Das Betätigen des Signalknopfes sei nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen.

 

Arbeitsgericht und LAG entscheiden zugunsten des Klägers

Schon in erster Instanz gab ihm das Arbeitsgericht Berlin recht. Das vom Arbeitgeber verlangte Drücken eines Signalknopfes stelle eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers dar und verstoße daher gegen das Bundesdatenschutzgesetz; das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers zu kontrollieren, erfordere keine so enge zeitliche Überwachung (AZ: 41 Ca 12115/16).

In seinem Urteil vom 30.08.2018 entschied nun auch das LAG Berlin, dass die Standzeiten vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten seien – und zwar auch dann, wenn der Fahrer den Signalknopf nicht betätigt hat. Die Weisung, während der Standzeiten alle drei Minuten den Knopf zu drücken, sei unverhältnismäßig. Hier seien zudem wegen unterbliebenen Drückens bei einer Arbeitszeit von zwölf Stunden täglich nur elf Minuten als Standzeit registriert worden. Dies entspreche aber nicht den Arbeitsabläufen im Taxigewerbe.

 

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