„Arbeiten lassen“ ohne Widerspruch kann einen Arbeitsvertrag begründen. Hat der Arbeitgeber einen Beschäftigten wegen des „Wechsels“ von einem anderen Konzernunternehmen „willkommen“ geheißen und seine Arbeit angenommen, liegt ein „schlüssiges Verhalten“ für den Abschluss eines Arbeitsvertrages vor, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel in einem am Montag, 17.12,2018, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 1 Sa 23/18). Dies gelte selbst dann, wenn der Tarifvertrag eigentlich einen schriftlichen Arbeitsvertrag verlangt.

Im konkreten Fall sollte der Standort eines Konzernunternehmens der Deutschen Telekom geschlossen werden. Für den dort beschäftigten Kläger wurde eine wohnortnahe Beschäftigung in einem anderen Unternehmen des Konzerns gesucht. Der Kläger erhielt schließlich eine Willkommensinformation von seinem zukünftigen Chef mitsamt Einverständniserklärung, dass der Beschäftigte mit der Tätigkeit und Bezahlung einverstanden sei.

Im Juni 2016 nahm dieser seine Arbeit ohne schriftlichen Arbeitsvertrag auf und wurde entsprechend bezahlt. Doch im September wurde ihm erklärt, dass ein Fehler vorliege. Der alte Arbeitgeber habe ihn und weitere Mitarbeiter nur an das Schwesterunternehmen verliehen. Er sei von diesem ja auch nicht gekündigt worden. Ein neuer Arbeitsvertrag liege nicht vor, da dieser nach den tariflichen Regelungen nur in Schriftform erfolgen kann.

Kläger gewinnt vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht

Doch sowohl das Arbeitsgericht Kiel als auch das LAG gaben dem Kläger recht und stellten fest, dass ein neues Arbeitsverhältnis besteht. Der Arbeitgeber habe dies durch sein „schlüssiges Verhalten“ begründet, heißt es weiter in dem Urteil vom 07.08.2018.

So habe der zukünftige Vorgesetzte ihn „willkommen“ geheißen und erklärt, dass der Kläger zu ihm am 01.06.2016 „wechseln“ könne. Auch die Konditionen der Beschäftigung seien genannt worden. Anhaltspunkte, dass der alte Arbeitgeber den Kläger „verliehen“ hat, gebe es nicht.

Hier habe der Arbeitgeber den Kläger in dem Betrieb eingegliedert und hat ihn widerspruchslos „Arbeiten lassen“. Damit liege ein Arbeitsvertrag vor. Dieser sei auch ohne Einhaltung der vom Tarifvertrag verlangten Schriftform wirksam.

Artikel-Serie zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) muss der Arbeitgeber für Mitarbeiter anbieten, die über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt sind. Beim BEM handelt es sich nicht um ein einmaliges Gespräch, sondern um ein ergebnisoffenes Verfahren. Dessen Ziel ist es, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten zu erhalten.

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