Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg sieht im Fall einer ZDF-Reporterin keine Hinweise für geschlechterdiskriminierend unterschiedliche Bezahlung zwischen Männern und Frauen. Wie die Berliner Richter am Dienstag, 05.02.2019, urteilten, steht der Journalistin damit weder eine weitere Vergütung noch eine Entschädigung zu (AZ: 16 Sa 983/18).

Die Reporterin hatte geltend gemacht, dass sie ein Arbeitsverhältnis mit dem ZDF habe. Alle ihre männlichen Kollegen würden mehr verdienen. Sie vermutete, dass sie allein wegen ihres weiblichen Geschlechts eine geringere Vergütung erhalte. Mehr Geld wollte der Fernsehsender ihr aber nicht zahlen.

Da sie im Verhältnis zu ihren männlichen Kollegen zu wenig verdient habe, klagte die Reporterin auf eine entsprechende Nachzahlung zu. Wegen der erlittenen Diskriminierung sei das ZDF auch zur Entschädigung verpflichtet. Sie verlangte von dem Sender zudem konkrete Auskunft über den Verdienst ihrer Kollegen.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) können im Falle einer unzulässigen Diskriminierung, etwa wegen des Geschlechts, Betroffene eine Entschädigung verlangen. Der Betroffene muss dann „überwiegend wahrscheinliche“ Indizien für eine rechtswidrige Benachteiligung vorlegen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 26.01.2017 (AZ: 8 AZR 736/15). Könne der Arbeitgeber dies dann nicht entkräften, bestehe grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch.

In dem nun entschiedenen Fall hatte in erster Instanz das Arbeitsgericht Berlin bei der ZDF-Reporterin keine unzulässige Geschlechterdiskriminierung gesehen (Urteil vom 01.02.2017, AZ: 56 Ca 5356/15). Für ein entsprechendes Indiz müssten zunächst die benannten männlichen Kollegen und ihre Tätigkeiten miteinander vergleichbar sein.

Hier seien die genannten Kollegen aber auf unterschiedliche Weise beim ZDF beschäftigt und verfügten auch über unterschiedliche Berufserfahrungen. So gebe es bei den Kollegen feste Arbeitsverhältnisse, tarifgebundene freie Mitarbeiter und ganz freie Mitarbeiter, so das Arbeitsgericht. Einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Lohnhöhe ihrer Kollegen habe die Frau mangels gesetzlicher Grundlage ebenfalls nicht.

Das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigte nun auch das LAG. Die Klägerin habe „keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise für eine Benachteiligung bei der Vergütung wegen ihres Geschlechts vorgetragen“. Ihr stehe daher keine weitere Vergütung oder eine Diskriminierungsentschädigung zu. Sie sei auch zu keiner Zeit als Arbeitnehmerin angestellt, sondern als freie Mitarbeiterin beim ZDF beschäftigt worden, betonten die Berliner Arbeitsrichter.

Als freie Mitarbeiterin stehe ihr nach dem Entgelttransparenzgesetz kein Auskunftsanspruch über die Vergütungshöhe ihrer männlichen Kollegen zu.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zugelassen.

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