Hunde sind in deutschen Büros längst keine Seltenheit mehr. Sie sollen eine stressreduzierende Wirkung haben, das Betriebsklima fördern und müssen so nicht den ganzen Tag alleine zuhause bleiben. Wo die meisten Hundebesitzer quasi nur Vorteile sehen, ergeben sich allerdings für den einen oder anderen Kollegen gewisse Probleme: Manche haben Angst vor Hunden oder reagieren allergisch, andere stören sich an den Tierhaaren oder fürchten, ihre Arbeitsmaterialien könnten beschädigt werden.

Doch was schreibt der Gesetzgeber eigentlich zu Tieren am Arbeitsplatz vor? Was geschieht, wenn der Chef keine Tiere im Büro haben möchte, Arbeitnehmer sich aber nicht an dieses Verbot halten? Und wer muss die Kosten für mögliche Schäden übernehmen, die der Bürohund verursacht hat? Informationen rund um die Vorschriften zu Tieren am Arbeitsplatz finden Interessierte auf dem Ratgeberportal arbeitsrechte.de.

Die Rechtslage zu Tieren am Arbeitsplatz

Einen Anspruch darauf, ihren Bello kurzerhand zum Bürohund zu ernennen, haben Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Vielmehr müssen sie das Ganze im Vorfeld mit dem Arbeitgeber absprechen. Aufgrund seines Weisungsrechts, welches ihm gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) zukommt, liegt es allein in seinem Ermessen, Tiere im Büro zu erlauben oder zu verbieten.

Dabei darf der Chef allerdings nicht „frei nach Schnauze“ entscheiden, sondern muss sich an den Grundsatz der Gleichbehandlung halten. Sollte er beispielsweise einem Mitarbeiter erlauben, seinen Freund auf vier Pfoten mit zur Arbeit zu bringen, einem gleichgestellten Mitarbeiter dies jedoch grundlos untersagen, würde er gegen diesen Grundsatz verstoßen.

Damit keine Missverständnisse entstehen: Dies bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber eine generelle Entscheidung für oder gegen Bürohunde treffen muss. Es gibt durchaus Vierbeiner, die besser erzogen sind und sich schlichtweg aufgrund ihres Wesens oder ihrer Größe eher dafür eignen, Teil des Büroalltags zu werden. Unabhängig davon, was der Chef beschließt, sollte die entsprechende Regelung in der Betriebsvereinbarung oder einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festgehalten werden.

Wenn der Chef Hunde im Büro verbietet

Es gibt durchaus Punkte, die einen Arbeitgeber mehr oder weniger dazu zwingen, sich gegen einen Bürohund auszusprechen. Beispiele dafür sind unter anderem, wenn

– einer oder mehrere Mitarbeiter an einer Hundeallergie leiden oder panische Angst vor Hunden haben

– der entsprechende Vierbeiner die Beschäftigten beim Arbeiten stört und ablenkt (etwa durch kontinuierliches lautes Bellen, Herumwuseln unter den Tischen, etc.)

– der Bürohund Schäden verursacht (etwa durch Anknabbern von Arbeitsmaterialien, Verrichten seines Geschäfts in den Büroräumen, etc.)

Wenn zwar manche Kollegen Angst vor Hunden haben oder sogar allergisch gegen sie reagieren, es sich bei dem Vierbeiner allerdings ansonsten um einen umgänglichen Zeitgenossen handelt, haben Arbeitgeber zumindest noch die Möglichkeit, Bereiche am Arbeitsplatz einzurichten, die der Bürohund nicht betreten kann. Sobald die Fellnase die Atmosphäre am Arbeitsplatz jedoch erschwert, anstatt sie zu verbessern, sollten Arbeitgeber ein Verbot in Betracht ziehen.

Wichtig: Die einst getroffene Entscheidung für oder gegen einen Bürohund können Arbeitgeber stets noch einmal überdenken und gegebenenfalls widerrufen. Hat sich der Vierbeiner im Büro zu anfangs beispielsweise stets vorbildlich verhalten, war verschmust und brav, entwickelte sich jedoch nach einer gewissen Zeit zu einem aggressiven und boshaften Köter, kann der Chef erneut von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und ein Verbot aussprechen.

Halten sich Arbeitnehmer nicht daran und bringen ihren Wauwau dennoch jeden Tag wie gewohnt mit zur Arbeit, kann zunächst einmal eine Abmahnung auf sie zukommen. Verstoßen sie allerdings wiederholt gegen das Verbot von Tieren am Arbeitsplatz, müssen sie im schlimmsten Fall mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen.

Wer haftet, wenn der Bürohund etwas beschädigt hat?

Ist der Bürohund verantwortlich dafür, dass Firmeneigentum Schaden nahm oder Kollegen verletzt wurden, haftet gemäß § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Halter dafür. Dort heißt es:

“Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. […]”

Es empfiehlt sich dementsprechend, eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen, falls es unerwarteter Weise doch Probleme mit dem Bürohund geben sollte.

Für weitergehende Informationen verweise ich auf den Artikel “Hund am Arbeitsplatz” erschienen bei fachanwalt.de.