Tauscht ein verbeamteter Studienrat in einem Internet-Chat mit ihm unbekannte Personen Gewaltfantasien über Folter und Misshandlungen minderjähriger Mädchen sowie Fotos von seinen Schülerinnen aus, ist er seinen Job los. Selbst wenn solch ein Austausch in der Freizeit des Lehrers stattfindet und letztlich keine strafbare Handlung festgestellt wurde, ist die Dienstentfernung wegen der zerstörten Autorität und des Vertrauens gerechtfertigt, entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem am 15.05.2019 veröffentlichten Beschluss vom 04.04.2019 (AZ: 2 B 32.18). Die Leipziger Richter wiesen damit die Beschwerde eines Lehrers für Katholische Theologie und Geschichte aus Nordrhein-Westfalen gegen die Nichtzulassung der Revision ab.

Ausgangspunkt waren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, die im Oktober 2009 Ermittlungen gegen eine Person wegen Mordverdachts und wegen des Verdachts der Begehung von Sexualstraftaten einleitete. Auf dem Computer des Beschuldigten befand sich ein Chat-Protokoll mit dem Chatpartner „eincoolersonntag“.

Der Chatpartner äußerte sich hier zu Gewaltfantasien über Folter und Misshandlungen minderjähriger Mädchen. Er tauschte zudem Fotos von Schülerinnen einer Realschule und eines Gymnasiums aus. Da der Chatpartner nicht identifiziert werden konnte, wurde das Verfahren erst einmal eingestellt.

Doch im Mai 2011 leitete die Staatsanwaltschaft Duisburg ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen eines Chats auf derselben, einschlägig bekannten Plattform ein. Darin hatte ein Teilnehmer um Ratschläge gebeten, wie er ein Mädchen, das er bereits in seiner Gewalt habe, foltern könne. Die Polizei konnte schließlich einen Studienrat für Geschichte und Katholische Theologie als Inhaber des Internetanschlusses identifizieren.

Der Lehrer, ein Beamter auf Lebenszeit, gab zu, Gewaltfantasien zu haben, die sich immer darum drehen würden, wie weit sein Gegenüber gehen würde. Tatsächlich sei das in den Chats Besprochene nie passiert. Auch habe er kein Mädchen in seiner Gewalt gehabt. Es könne zudem sein, dass er auch das Pseudonym „eincoolersonntag“ in der Vergangenheit verwendet hat. Er könne sich erinnern, mit jemandem so gechattet zu haben. Er befinde sich aber wegen seiner Fantasien in freiwilliger psychotherapeutischer Behandlung.

Die Staatsanwaltschaft Duisburg stellte das Strafverfahren schließlich ein, da keine Anhaltspunkte für Straftaten „zum Nachteil real existierender Personen“ vorlägen.

Doch die Bezirksregierung leitete wegen der Internet-Chats ein Disziplinarverfahren gegen den Studienrat ein. Im Ergebnis wurde der Beamte von seinem Dienst enthoben. Ohne Erfolg hatte der Lehrer darauf hingewiesen, dass nichts passiert sei und er auch nicht strafrechtlich verurteilt wurde.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen bestätigte mit Urteil vom 28.02.2018 die Dienstenthebung (AZ: 3d A 704/14.O). Die Indizien sprächen dafür, dass der Lehrer Gewaltfantasien mit ihm unbekannte Personen ausgetauscht hat. Auch habe er Fotos von Mädchen, teilweise von seinen Schülerinnen, verbreitet.

Die Beschwerde gegen das Urteil wegen der Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht nun zurück. Ein außerdienstliches Vergehen könne im Ausnahmefall als disziplinarische Höchstmaßnahme auch dann die Dienstentfernung rechtfertigen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Zwar werde das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet. „Gleichwohl dürfen Dienstherr und Öffentlichkeit Pflichtverletzungen von Beamten nicht ‚hilflos ausgeliefert‘ sein“, heißt es in dem Beschluss.

Lehrer und auch Polizisten hätten als Beamte eine besondere Stellung inne. So sei etwa ein Lehrer nicht nur zur Vermittlung von Wissen verpflichtet, sondern auch zur Erziehung der Kinder. Er müsse die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Als Vorbild müsse er die „verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung“ glaubhaft vermitteln. Führe ein außerdienstliches Fehlverhalten dazu, dass ein Lehrer seine pädagogische Autorität gänzlich verliert und Eltern, Kinder und Kollegen keinerlei Vertrauen mehr haben, sei die Dienstentfernung des Beamten gerechtfertigt.

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