Ein ordnungsgemäßer Sportunterricht ausschließlich für Mädchen ist nur mit einer Sportlehrerin möglich. Bewirbt sich ein Mann auf eine nur für Frauen ausgeschriebene Ste als Sportlehrerin, wird er bei einer Absage wegen seines Geschlechts nicht diskriminiert, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am Freitag, 17.05.2019, veröffentlichten Urteil (AZ: 7 Sa 95/18).

Im konkreten Fall hatte eine private Schule die Stelle einer Sportlehrerin ausgeschrieben. Die Stellenanzeige richtete sich nur an Frauen.

Der männliche Kläger bewarb sich dennoch und erhielt eine Absage. „Leider suchen wir eine weibliche Sportlehrkraft für die Mädchen der Oberstufe“, so die Schule.

Der abgewiesene Bewerber fühlte sich wegen seines Geschlechts diskriminiert. Er berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und verlangte eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von 13.500,00 €.

Vor Gericht verwies die Schule auf den bindenden bayerischen Lehrplan. Danach wird der Basissportunterricht nach Geschlechtern getrennten Sportklassen unterrichtet. Mädchen werden daher von weiblichen, Jungen von männlichen Lehrkräften unterrichtet.

Dass keine Männer Schülerinnen im Sport unterrichten sollen, habe auch einen guten Grund. Sportunterricht sei körperbetont, bei dem die Lehrkräfte die Schüler – etwa beim Geräteturnen – auch anfassen müssten. Es sei zudem erforderlich, dass ein Lehrer zur Wahrung der Aufsichtspflicht auch in die Umkleide der Schüler gehen kann.

Der Kläger widersprach. Die Tätigkeit eines Sportlehrers sei „geschlechtsneutral“. Es sei nicht einzusehen, weshalb eine Sportlehrerin kein Schamgefühl auslösen könnte. Es wäre durchaus möglich, dass auch männliche Schüler nicht von einem männlichen Lehrer berührt werden wollten. Folge man der Ansicht der Schule, dürfe es auch keinen männlichen Frauenarzt oder keinen männlichen Masseur geben.

Das LAG wies die Diskriminierungsklage des Sportlehrers mit Urteil vom 20.11.2018 ab. Zwar werde der Kläger mit der Absage wegen seines Geschlechts benachteiligt. Die unterschiedliche Behandlung sei aber wegen der beruflichen Anforderungen gerechtfertigt.

Das Geschlecht sei bei Sportlehrern ein Merkmal, „von dem die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit, also vor allem des Sportunterrichts abhängt“, urteilten die Nürnberger Arbeitsrichter. Sportunterricht sei durch seine besondere Körperlichkeit geprägt. Bei erforderlichen Hilfestellungen müssten die Lehrkräfte nicht nur die Schultern und Arme des Schülers anfassen, sondern auch das Gesäß – etwa beim Turnen am Stufen-Reck oder dem Stufen-Barren.

Gerade bei Mädchen präge sich das Schamgefühl ab Beginn der Pubertät stärker aus. Körperliche Berührungen des anderen Geschlechts würden als unangemessen empfunden. Zudem wollten Schülerinnen bei „Unpässlichkeiten“ wie auftretende Menstruationsbeschwerden dies nicht mit einem männlichen Sportlehrer erörtern.

Das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

 

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