Ein Scheinvertrag mit einer Prostituierten als „Hauswirtschafterin“ ist wirksam und nicht sittenwidrig. Auch wenn der Arbeitgeber als sogenannter „Sugar Daddy“ letztlich nur auf Sex aus ist, muss er im Fall einer Vertragskündigung der Frau für nicht genommenen Urlaub Urlaubsabgeltung zahlen und ein „wohlwollendes Zeugnis“ erteilen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 06.06.2019 (AZ: 17 Sa 46/19). Die Hammer Richter ließen für beide Parteien die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein unmoralisches Angebot einer früheren Mitarbeitern des beklagten Inhabers einer Versicherungs-Generalagentur. Die Mitarbeiterin teilte ihrem Chef mit, dass sie eine Frau kenne, die auf der Suche nach einem älteren Mann als „Sugar Daddy“ sei. Gegen eine regelmäßige finanzielle Unterstützung würde diese Sex anbieten. Die Mitarbeiterin schickt ihm schließlich ein Foto der Frau.

Es kam zu einem ersten Kennenlernen in einem Café. Nach Angaben des Mannes sei dann ein Arbeitsvertrag als „Hauswirtschafterin“ abgeschlossen worden, mit den Aufgaben Putzen, Wäschewaschen, Bügeln, Einkauf, Kochen und sonstige haushaltsübliche Verrichtungen.

Tatsächlich, so der Versicherungsvertreter, sollte die Hartz-IV-Bezieherin ihn zweimal wöchentlich, jeweils mittwochs und samstags oder sonntags zum „einvernehmlichen Sex“ aufsuchen. Auch gemeinsame sporadische Abendessen mit Freunden und zwei- bis dreimal jährlich begleitete Kurzurlaube waren vorgesehen. Die heute 35-jährige Frau und Mutter von drei Kindern sollte monatlich 460,00 € brutto bei einem Stundenlohn von 10,00 € erhalten.

In der Folgezeit wendete der Mann insgesamt rund 20.000,00 € für die Klägerin auf, unter anderem für eine Reise nach Polen und den Bezug einer neuen Wohnung. Auch stellte er ihr seinen privaten BMW X1 zur Verfügung und zahlte für sie Verwarn- und Bußgelder in Höhe von 1.289,00 €.

Die Frau steigerte mit zahlreichen WhatsApp-Nachrichten und erotischen Fotos das Sex-Interesse des Mannes. Tatsächlich kam es nach Angaben des Versicherungsvertreters jedoch nur selten zum Geschlechtsverkehr. Nach wiederholten Streitigkeiten kündigte er ihr zum 28.02.2018. Für die Monate Januar und Februar wurde kein Lohn mehr gezahlt.

Sie verlangte daraufhin ausstehenden Lohn, Urlaubsabgeltung und ein „wohlwollendes Arbeitszeugnis“.

Der Versicherungsvertreter hielt den Arbeitsvertrag für „sittenwidrig“ und lehnte weitere Zahlungen ab. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus der Tätigkeit und dem damit einhergehenden Verstoß gegen die Menschenwürde. Außerdem habe die Frau ihren Verdienst nicht dem Jobcenter gemeldet und zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch genommen.

Das LAG urteilte, dass der „Hauswirtschafterinnen“-Vertrag wirksam sei. Da die Klägerin jedoch die im Vertrag aufgeführten hauswirtschaftlichen Dienstleistungen nicht erbracht hatte, habe sie keinen Anspruch auf den vorenthaltenen Lohn.

Andererseits sei von Anfang an klar gewesen, dass es sich um ein „Sugar-Daddy-Verhältnis“ gehandelt habe. Für eine finanzielle Unterstützung seien sexuelle Dienstleistungen versprochen worden. Zwar habe die Klägerin dies bestritten und gemeint, dass sie nur als Hauswirtschafterin tätig war. Dagegen sprächen jedoch die eindeutigen, per WhatsApp versendeten Sex-Angebote und die versendeten erotischen Fotos.

Eine Vergütung wegen eines Prostituiertenvertrages stehe ihr jedoch ebenfalls nicht zu. Denn nach dem Prostitutionsgesetz könne ein Entgeltanspruch rechtswirksam erst entstehen, „wenn die sexuelle Handlung vorgenommen wurde oder sich die Person im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zur Erbringung derartiger Handlungen für eine bestimmte Dauer bereithält“. Eine einklagbare vertragliche Verpflichtung zum Sex gebe es damit nicht. Im konkreten Fall habe sich die Frau während der Streitmonate auch nicht „bereitgehalten“, so dass sie keine Vergütung verlangen könne.

Ein mit der Menschenwürde unvereinbarer sittenwidriger Prostitutionsvertrag liege entgegen der Ansicht des Beklagten nicht vor. Solch ein Vertrag sei zulässig, wenn eine Prostituierte „sich frei und eigenverantwortlich und unter Abwägung der damit verbundenen Vor- und Nachteile für diese Tätigkeit entscheidet“. Damit gebe sie zu erkennen, dass ihre eigene Würde nicht verletzt werde.

Die Klägerin könne damit zumindest Urlaubsabgeltung in Höhe von 320,00 € brutto für den nicht genommenen Urlaub verlangen. Auch stehe ihr ein „wohlwollendes“ qualifiziertes Zeugnis zu.

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