BEM als Pflichtaufgabe des Arbeitgebers

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb der letzten 12 Monate länger als sechs Wochen „am Stück“ oder insgesamt arbeitsunfähig, dann muss jeder Arbeitgeber das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX (kurz: BEM) einleiten. Es kommt nicht darauf an, ob der betroffene Arbeitnehmer schwerbehindert ist.

Wozu dient das BEM?

Das BEM soll helfen, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, zu erhalten oder schnell wiederherzustellen. Eine krankheitsbedingte Kündigung soll vermieden werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 10.12.2009 „BEM als Etablierung eines unverstellten, verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozess definiert“.

Wichtige Hilfen für Betroffene sind dabei Leistungen nach § 49 SGB IX

Diese Leistungen haben das Ziel, die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und möglichst auf Dauer zu sichern. Dazu sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen.

Die Leistungen nach § 49 SGB IX umfassen dabei im Einzelnen:

  1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
  3. individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
  4. berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
  5. berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
  6. Gründungszuschuss entsprechend § 93 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
  7. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind. Gefördert werden insbesondere

  1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
  2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
  3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
  4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
  5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
  6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
  7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  8. Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung.

Leistungen zur Teilhabe an den Arbeitgeber (§ 50 SGB IX)

Auch Arbeitgeber können in zahlreichen Fällen Leistungen in Anspruch nehmen. Durch diese Förderleistungen an Unternehmen soll erreicht werden, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behalten oder der Arbeitsplatz angepasst werden kann.

Folgende Leistungen kommen nach § 50 infrage:

  1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen,
  2. Eingliederungszuschüsse,
  3. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb,
  4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.

Die Leistungen können erbracht werden durch

  1. Bundesagentur für Arbeit,
  2. gesetzliche Rentenversicherungsträger,
  3. gesetzlichen Krankenkassen,
  4. gesetzliche Unfallversicherung/Berufsgenossenschaften

Leider wissen viele Unternehmen nicht über die große Anzahl von finanziellen Fördermöglichkeiten Bescheid.

Werden die Möglichkeiten, die die §§ 49 und 50 SGB IX bieten, jedoch genutzt, steht in vielen Fällen einem positivem BEM-Verfahren nichts im Wege.

Sie haben weitere Fragen zum Thema BEM? 

Wenn Sie im Zusammenhang mit BEM eine arbeitsrechtliche Beratung benötigen, rufen Sie mich umgehend an.

Eine mehrteilige Artikel-Serie zum BEM finden Sie hier.

Weitere Informationen zum BEM veröffentliche ich regelmäßig auf meiner Facebook-Seite Betriebliches Eingliederungsmanagement – Thorsten Blaufelder.

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