Prostituierte müssen für ihr ausgeübtes käufliches Gewerbe Beiträge zur Industrie- und Handelskammer zahlen. Maßgeblich für die Zahlung der IHK-Beiträge ist, dass die betroffenen Personen vom Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft worden sind, begründete das Verwaltungsgericht Magdeburg seinen aktuell veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 18.07.2019 (AZ: 3 A 155/19).

Im konkreten Fall hatte die Steuerfahndung bei der klagenden Prostituierten eine Prüfung vorgenommen. Die Beamten kamen zu dem Ergebnis, dass die Frau mit dem Anbieten von käuflichem Sex einem Gewerbe nachgeht, welches gewerbesteuerpflichtig sei. Für die Jahre 2014, 2015 und 2016 schätzte die Behörde den Gewerbeertrag auf 55.700,00 €, 66.700,00 € und auf 72.000,00 €. In der Schätzung wurden die Tagesumsätze und auf der Gegenseite Werbungskosten wie Raummiete, Kondome oder Hygieneartikel berücksichtigt.

Doch mit der Gewerbesteuerpflicht hielt nun auch die zuständige IHK die Hand auf. Die Prostituierte müsse wegen ihres Gewerbes IHK-Beiträge zahlen, für die Streitjahre 2014 bis 2016 insgesamt 1.119,00 €.

Die Klägerin argumentierte, dass die Schätzung der Steuerfahndung nicht nachvollziehbar sei. Auch sei gegen die ergangenen Steuerbescheide Einspruch eingelegt worden.

Vor dem Verwaltungsgericht hatte die Frau jedoch keinen Erfolg. Die Frau gehöre wegen ihrer gewerblichen Tätigkeit als Pflichtmitglied der IHK an. IHK-Beiträge müssten jene zahlen, die vom Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt worden seien. Die Klägerin habe selbst in ihrem Einspruch gegen ihren Umsatzsteuerbescheid auf die „Anzahl der Tage, an denen die angebotenen Leistungen im Internet beworben wurden“, die „durchschnittlichen Tagesumsätze“ und ihre Werbungskosten Bezug genommen. Damit werde hinreichend deutlich, dass sie der Eigenprostitution nachgehe und ein Gewerbe ausübe, so das Verwaltungsgericht.

Die Klägerin habe auch keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben gemacht, sodass die Schätzung der Finanzverwaltung nicht zu beanstanden sei. Die Steuerveranlagung sei für die IHK bindend, sodass diese darauf Beiträge erheben müsse.

 

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