Bundesverwaltungsgericht: Bundeswehr darf Vorteile abschöpfen

Eine Kriegsdienstverweigerung ist kein Weg zu einer kostenlosen Ausbildung bei der Bundeswehr. Allerdings müssen die Verweigerer nicht die vollen Kosten, sondern nur den mit der Ausbildung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil erstatten, urteilte am Donnerstag, 12.03.2020, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (AZ: 2 C 37.18 und 2 C 38.18).

Die beiden Kläger waren zunächst Offiziersanwärter und Soldaten auf Zeit bei der Bundeswehr. Bei der Bundeswehruniversität in München studierten sie Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, anschließend machten sie eine Ausbildung zum Flugsicherungsoffizier und erwarben entsprechende Lizenzen auch für den zivilen Luftverkehr. Diese Ausbildung fand überwiegend bei der bundeseigenen Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) statt; die Bundeswehr zahlte hierfür rund 200.000,00 € pro Person.

Nach Abschluss der Ausbildung wurden beide Kläger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Die Bundeswehr forderte jeweils gut 130.000,00 € zurück: 74.000,00 € für die Flugsicherungsausbildung, der Rest für Unterkunft, Verpflegung und Krankenversicherung, insbesondere auch während des Studiums.

Dies sei rechtmäßig, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Die Bundeswehr könne zwar nicht ihre vollen Kosten der Ausbildungen verlangen, wohl aber eine Erstattung „im Umfang des geldwerten Vorteils“. Hier seien die Kosten für Unterkunft und Verpflegung realitätsnah und sachgerecht berechnet worden. Bei der Flugsicherungsausbildung habe sich die Bundeswehr zulässig an Rückzahlungsbeträgen für fehlgeschlagene zivile Ausbildungen bei der DFS orientiert.

 

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Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Business Coach

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