EGMR bestätigt Entlassung eines Krankenhausarztes in Liechtenstein

Auch vermeintliche Whistleblower sollten Vorwürfe gegen ihren Arbeitgeber zunächst genau prüfen. Weil er dies nicht getan hatte, durfte ein Krankenhaus in Liechtenstein einen Arzt entlassen, der sich öffentlich über angebliche Euthanasie in seiner Klinik geäußert und deswegen Strafanzeige erstattet hatte, urteilte am Dienstag, 16.02.2021, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (AZ: 23922/19). Offen ließen die Straßburger Richter, ob Whistleblower zunächst interne Beschwerdewege nutzen müssen.

Der Antragsteller ist deutscher Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin. Ab Juni 2013 war er stellvertretender Chefarzt der Abteilung für Innere Medizin am Liechtensteinischen Landesspital in Vaduz. Dort stieß er auf Informationen, wonach vier Patienten verstorben waren, nachdem ein Kollege ihnen Morphium verabreicht hatte.

Er ging davon aus, dass es sich um Euthanasie gehandelt habe. Anstatt zunächst das interne Beschwerdesystem des Krankenhauses zu nutzen, informierte er direkt die Staatsanwaltschaft. Die nachfolgenden Ermittlungen führten zu einer erheblichen Aufmerksamkeit der Medien.

Zunächst eine interne und dann auch eine externe Untersuchung bestätigten jedoch, dass die Morphiumgaben des Kollegen medizinisch nicht zu beanstanden waren. Die strafrechtlichen Ermittlungen wurden eingestellt.

Arzt klagt auf Schadensersatz

Daraufhin wurde der Internist fristlos entlassen. Dagegen klagte er und verlangte 600.000,00 Schweizer Franken Schadenersatz. Erfolg hatte er damit nicht. Weil er das interne Beschwerdesystem übergangen habe, sei es der Klinik nicht mehr zumutbar gewesen, den Internisten weiter zu beschäftigen, so der Oberste Gerichtshof.

Mit geänderter Begründung wies auch das Liechtensteiner Verfassungsgericht seine Beschwerde ab. Zwar habe der Arzt sich selbst als Whistleblower betrachtet. Den Verdacht habe er aber weiter prüfen müssen, bevor er an die Öffentlichkeit ging.

Dem ist nun auch der EGMR gefolgt. Dabei ließen die Straßburger Richter es ausdrücklich offen, ob der Internist seinen Verdacht zunächst hätte intern äußern müssen. In Anbetracht der Schwere der Vorwürfe habe er diese aber auf jeden Fall besser überprüfen und beispielsweise die Fallakten genau ansehen müssen, ehe er seinen Verdacht nach außen trug.

Zwar habe der Antragsteller „nicht mit unlauteren Motiven gehandelt“. Angesichts der erheblichen Auswirkungen auf den Ruf des Krankenhauses und des Kollegen sei die Entlassung aber gerechtfertigt und verhältnismäßig gewesen, urteilte der EGMR. Zulässig habe dieser Schritt wohl auch eine abschreckende Wirkung haben sollen.

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