LAG Rostock: Benachteiligung wegen des Alters sachlich begründet

Rentennahe Beschäftigte dürfen in einem Sozialplan wegen des Verlustes ihres Arbeitsplatzes mit geringeren Abfindungen “abgespeist” werden. Die Betriebsparteien können Arbeitnehmer von Abfindungszahlungen auch gänzlich ausschließen, wenn eine abschlagsfreie Rente beansprucht werden kann, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in Rostock in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 08.12.2020 (AZ: 2 Sa 152/20).

Damit muss ein in einem Logistikunternehmen als Kommissionierer für Brot- und Backwaren beschäftigter Mann auf eine Abfindung wegen des Verlusts seines Arbeitsplatzverlustes verzichten. Der Arbeitgeber hatte wegen der beabsichtigten Schließung eines Depots mit dem Betriebsrat ein Sozialplan für die zu kündigenden Beschäftigten beschlossen. Dieser sah für rentennahe Jahrgänge eine geringere Abfindung vor als für jüngere Arbeitnehmer. Können Mitarbeiter sogar abschlagsfrei in Rente gehen, war gar keine Abfindung vorgesehen.

Davon war auch der Kläger betroffen. Dieser wertete die Regelungen in dem Sozialplan als eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Die Abfindung solle Nachteile wegen des Arbeitsplatzverlustes ausgleichen. Er könne zwar wegen seiner 40-jährigen Betriebszugehörigkeit im Alter von 64 abschlagsfrei in Rente gehen. Dennoch habe er Rentennachteile. Denn wäre er bis zum regulären Renteneintrittsalter von 65 noch beschäftigt, stünde ihm eine um monatlich 72,41 € höhere Rente zu. Angesichts seiner langen Betriebszugehörigkeit und seines Verdienstes stehe ihm eine Abfindung in Höhe von 77.760,00 € zu.

Klage bleibt ohne Erfolg

Vor dem LAG hatte er jedoch keinen Erfolg. Die Betriebsparteien hätten bei der Abfindungszahlung wegen des Arbeitsplatzverlustes einen weiten Gestaltungsspielraum. Hier sei zwar die geringere Abfindung für rentennahe Jahrgänge und der fehlende Abfindungsanspruch für Beschäftigte, die abschlagsfrei in Rente gehen können, eine Benachteiligung wegen des Alters. Diese sei aber sachlich begründet.

Denn die in einem Sozialplan für den Verlust des Arbeitsplatzes vorgesehene Abfindung sei nicht als zusätzliches Entgelt für in der Vergangenheit geleistete Dienste gedacht, sondern solle künftige wirtschaftliche Nachteile ausgleichen und mildern. Daher sei es zulässig, dass rentenferne Jahrgänge von Abfindungszahlungen mehr profitieren, rentennahe Jahrgänge dagegen weniger oder gar nicht. Denn Jüngere seien vom Arbeitsplatzverlust härter betroffen und gegebenenfalls später sogar auf Hartz IV angewiesen. Rentennahe Beschäftigte seien demgegenüber ausreichend wirtschaftlich abgesichert.

Gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg hatte 2013 auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt bereits ähnlich entschieden (Urteil vom 26.03.2013, AZ: 1 AZR 813/11).

Bildnachweis: © petrol – Fotolia.com

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