Arbeitgeber dürfen wegen einzelner Tage Kurzarbeit nicht den Urlaub der Beschäftigten kürzen. Ist die Arbeitszeit mit der Kurzarbeit nicht auf „Null“ herabgesetzt, bleibt der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer vollständig erhalten, entschied das Arbeitsgericht Osnabrück in insgesamt 23 Urteilen (AZ: 3 Ca 108/21 und weitere).

In den Streitfällen hatte der Arbeitgeber an einzelnen Tagen Kurzarbeit bei seinen Beschäftigten durchführen lassen. Der Kurzarbeit lagen mehrere nahtlos aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen zugrunde.

Wegen der angesammelten Kurzarbeitstage kürzte der Arbeitgeber den Beschäftigten auch den Jahresurlaub. Dies sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts bei Teilzeitbeschäftigten und bei Gewährung eines sogenannten Sabbaticals auch zulässig, meinte er. Es dürfe nicht sein, dass Arbeitnehmer nach Ende der Kurzarbeit ihren vollen Jahresurlaub nehmen könnten. Das Wiederanlaufen des Betriebs nach der Kurzarbeit würde dadurch blockiert.

Arbeitsgericht entscheidet zugunsten der Beschäftigten

Doch in seinen Urteilen vom 08.06.2021 gab das Arbeitsgericht den klagenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern recht. Bei tageweiser Kurzarbeit sei eine anteilige Urlaubskürzung rechtswidrig. Der Gesetzgeber habe zwar – etwa bei einem Sabbatical oder bei Elternzeit – geregelt, dass bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses der Erholungsurlaub entsprechend gekürzt werden könne.

Dies seien aber längere vollständig arbeitsfreie Zeiten. Bei tageweiser, anteiliger Kurzarbeit sei eine Kürzung dagegen nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber habe hier entsprechende Regelungen nicht nur unterlassen, „sondern nach dem Bundesurlaubsgesetz gerade zum Ausdruck gebracht, dass Kurzarbeit nicht zur Verdienstschmälerung betreffend Urlaubsentgelt dienen soll“, so das Arbeitsgericht.

Es könne – anders als bei einer „Kurzarbeit Null“ – auch nicht davon gesprochen werden, dass bei tageweiser Kurzarbeit Arbeitnehmer ihren „Erholungsurlaub bereits anteilig quasi realisiert haben“. Die vom Arbeitgeber vorgebrachte Betriebsblockade wegen in Anspruch genommenen Urlaubs nach dem Ende der Kurzarbeit sei „Spekulation und ohne Belang“.

Das Arbeitsgericht hat die Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen „wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen“.

Das LAG Düsseldorf hatte am 12.03.2021 zur „Kurzarbeit Null“ entschieden, dass Arbeitgeber dann den Jahresurlaub der Beschäftigten für jeden vollen Monat des vollständigen Arbeitsausfalls anteilig um ein Zwölftel kürzen dürfen (AZ: 6 Sa 824/20). Gegen dieses Urteil ließen die Düsseldorfer Richter die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.

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