BAG: hoher Lohnzuschlag in der Backwarenindustrie NRW

Wenn ein Tarifvertrag für die „hohen Feiertage“ zu Ostern und Pfingsten auch hohe Zuschläge vorsieht, sind diese auch für den jeweiligen Sonntag zu zahlen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem Urteil zum Manteltarifvertrag der Backwarenindustrie in Nordrhein-Westfalen entschieden (AZ: 10 AZR 130/19). Danach gilt bei solchen Tarifverträgen der Feiertagszuschlag auch dann, wenn im jeweiligen Bundesland Oster- und Pfingstsonntag nicht als gesetzliche Feiertage gelten.

Zahlreiche Tarifverträge sehen für Feiertage einen höheren Zuschlag als für Sonntage vor. Nach dem hier streitigen Tarif waren diese für „hohe Feiertage“ sogar ganz besonders hoch. Danach bekamen Beschäftigte für Arbeit an Sonntagen je nach Zahl der Arbeitsstunden einen Zuschlag von 50 beziehungsweise 75 Prozent zum regulären Lohn. An gesetzlichen Wochenfeiertagen waren es dagegen 150 Prozent, an „hohen Feiertagen“ sogar 200 Prozent, also der dreifache Stundenlohn. Zu den „hohen Feiertagen“ zählten laut Tarif Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten.

Die hier beklagte Firma im Rheinland hatte früher den Zuschlag von 200 Prozent auch an Ostersonntag gezahlt. 2017 teilte das Unternehmen der Belegschaft mit, es gebe an beiden Tagen nur noch den niedrigeren Sonntagszuschlag. Zur Begründung führte der Arbeitgeber an, beides seien nach Landesrecht keine gesetzlichen Feiertage. Sie seien daher wie normale Sonntage zu behandeln.

Auf die Klage eines Arbeitnehmers hatte schon das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden, dass Oster- und Pfingstsonntag „hohe Feiertage“ sind, für die auch der hohe Zuschlag zu zahlen ist (Urteil vom 22.02.2019, AZ: 6 Sa 996/18).

Dies hat nun auch das BAG bestätigt. „Aus den Regelungen des Manteltarifvertrags geht deutlich hervor, dass der gegenüber dem Sonntagszuschlag erheblich höhere Feiertagszuschlag auch für Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag zu zahlen ist, obwohl es sich nicht um gesetzliche Feiertage handelt“, heißt es in dem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 24.02.2021.

Zur Begründung verwiesen die Erfurter Richter auf den Tarifwortlaut. Dieser sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen. Hier seien „Ostern“ und „Pfingsten“ als „hohe Feiertage“ aufgeführt. Üblich sei damit nicht nur der jeweilige Montag, sondern gerade auch der Sonntag gemeint.

Auch Sinn und Zweck der Regelung spreche dafür, die jeweiligen Sonntage mit einzubeziehen. Denn der Zuschlag solle als Ausgleich für die Arbeit an Tagen dienen, die vielen Arbeitnehmern aus privaten Gründen besonders wichtig sind.

2011 hatte das BAG allerdings entschieden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kein höherer Feiertagszuschlag für Ostersonntag und Pfingstsonntag zusteht, wenn ein Tarif – hier der Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe – wie üblich an die gesetzlichen Feiertage anknüpft und diese Sonntage im jeweiligen Bundesland keine gesetzlichen Feiertage sind; dass es sich neben Weihnachten um die höchsten kirchlichen Feiertage handele, spiele dann keine Rolle (Urteil vom 17.08.2011, AZ: 10 AZR 347/10).

Bei dem Backwarentarif liege die Sache anders, heißt es hierzu in dem neuen Urteil. Denn dieser benenne unabhängig von den gesetzlichen Länderregelungen „Ostern“ und „Pfingsten“ als „hohe Feiertage“.

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