LAG München betont Weisungsrecht des Arbeitgebers

Einmal Homeoffice heißt nicht immer Homeoffice. Hält ein Arbeitgeber die Rückkehr eines Arbeitnehmers aus dem Homeoffice zum regulären Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen wieder für erforderlich, kann er dies anordnen und seine frühere Weisung zum Arbeiten zu Hause rückgängig machen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einem am Dienstag, 31.08.2021, bekanntgegebenen rechtskräftigen Urteil (AZ: 3 SaGa 13/21).

Im konkreten Fall wurde einem Grafiker im Zuge der Corona-Pandemie ebenso wie einem Großteil seiner Kolleginnen und Kollegen erlaubt, die Arbeiten im Homeoffice zu erledigen. Lediglich das Sekretariat war im eingeschränkten Umgang im Münchener Büro der Firma besetzt.

Doch am 24.02.2021 ordnete der Arbeitgeber an, dass der Grafiker wieder auf seinem regulären Büroarbeitsplatz erscheinen muss.

Der Arbeitnehmer klagte dagegen und meinte, dass angesichts der Corona-Pandemie seine Homeoffice-Tätigkeit nur ausnahmsweise unterbrochen werden dürfe.

Schon das Arbeitsgericht bestätigte jedoch das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der Gewerbeordnung ergebe sich ein Rechtsanspruch auf Arbeiten im Homeoffice. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Arbeitsweg mit Covid 19 anzustecken stehe der Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegen.

Dem folgte nun auch das LAG in seinem Urteil vom 26.08.2021. Ein Arbeitgeber dürfe unter Wahrung des „billigen Ermessens“ den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen. Hier war der Homeoffice-Arbeitsplatz weder im Arbeitsvertrag noch stillschweigend festgelegt worden. Im Februar 2021 habe auch nach der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung kein subjektives Recht des Arbeitnehmers auf Arbeit im Homeoffice bestanden.

Der Arbeitgeber habe die Rückkehr zum regulären Arbeitsplatz auch ausreichend begründet. So habe die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz nicht der am Bürostandort entsprochen. Zudem habe der Arbeitnehmer nicht belegt, dass im Homeoffice die betrieblichen Daten gegen den Zugriff Dritter und der für die Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.

 

Beim Homeoffice-Kongress 2020 durfte ich als Referent mit dabei sein.

Der Titel meines Vortrags lautete: “Homeoffice im Lichte des Arbeitsrechts”.

Das Interview führte Sebastian Mauritz von der Resilienz-Akademie in Göttingen. Es ist hier auf meinem YouTube-Kanal abrufbar.