LAG Mainz: Überdurchschnittliche Leistungen sind gute Leistungen

Ein Arbeitszeugnis muss in sich schlüssig sein. Bescheinigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter durchweg gute Leistungen, so muss sich dies auch in der sogenannten Zufriedenheitsskala niederschlagen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 10.06.2021 entschied (AZ: 5 Sa 348/20).

Es gab damit einer kaufmännischen Angestellten recht. Nach gut acht Beschäftigungsjahren bei einem Hersteller alkoholfreier Erfrischungsgetränke hatte sie gekündigt. In ihrem Abschlusszeugnis wurden ihr überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt. Danach hieß es, sie habe alle Aufgaben „zu unserer vollen Zufriedenheit“ erledigt.

Damit freilich war die Angestellte nicht zufrieden. Bei guten und überdurchschnittlichen Leistungen müsse es „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ heißen.

LAG gibt dem Arbeitnehmer Recht

Dies hat das LAG Mainz nun bestätigt. Zur Begründung stützte es sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt. Dies hatte bereits 2003 entschieden, dass gängige Floskeln in einem Arbeitszeugnis auch so verwendet werden müssen, wie sie üblich verstanden werden (Urteil vom 14.10.2003, AZ: 9 AZR 12/03).

Nach einem weiteren BAG-Urteil vom 18.11.2014 entspricht in der „Zufriedenheitsskala“ die Bewertung „zur vollen Zufriedenheit“ durchschnittlichen Leistungen und der Schulnote „befriedigend“; „stets zur vollen Zufriedenheit“ bedeutet „gut“, „stets zur vollsten Zufriedenheit“ heißt „sehr gut“ (AZ: 9 AZR 584/13).

Hier habe der Arbeitgeber sein Zeugnis überwiegend positiv formuliert. Trotz einzelner Minuspunkte habe er insgesamt „überdurchschnittliche Leistungen“ bescheinigt und sich für die „gute Arbeit“ der Angestellten bedankt. Dies rechtfertige auch die als gut und überdurchschnittlich geltende Bewertung „stets zur vollen Zufriedenheit“.

Mit den sprachlichen Problemen eines „sehr Guts“ im Arbeitszeugnis hatte sich das BAG bereits 1992 befasst. Wenn ein „sehr gut“ die richtige Bewertung ist, darf danach der Arbeitgeber nicht nur eine „stets volle Zufriedenheit“ bescheinigen (Urteil vom 23.09.1992, AZ: 5 AZR 573/91). Er kann sich nicht darauf berufen, die Formulierung „stets zur vollsten Zufriedenheit“ entspreche nicht den Regeln der deutschen Sprache. Wolle der Arbeitgeber das grammatikalisch unzulässige „vollsten“ vermeiden, müsse er sein „sehr gut“ eben in eine Formulierung außerhalb der üblich verwendeten „Zufriedenheitsskala“ fassen, meinten die Erfurter Richter.

Am 27.04.2021 hat das BAG entschieden, dass ein Arbeitszeugnis nicht wie ein Schulzeugnis als Tabelle gefasst sein darf, sondern als Fließtext formuliert sein muss (AZ: 9 AZR 262/20).

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