LAG Köln: Rauchwahrnehmung muss aber bewiesen werden

Sobald Zigarettenrauch am Arbeitsplatz wahrgenommen werden kann, muss der Arbeitgeber zum Schutz der Nichtraucher tätig werden. Allerdings muss der nichtrauchende Beschäftigte dafür beweisen, dass er tatsächlich am Arbeitsplatz der Geruchsbelästigung ausgesetzt gewesen sei, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 05.12.2024 klar (AZ: 6 Sla 73/24).

Geklagt hatte ein 50-jähriger Arbeitnehmer, der seit September 2000 in einem Unternehmen einer Pizzarestaurant-Kette tätig ist. Wegen einer Erkrankung seiner Bronchien hatte der Mann der Arbeitgeberin ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach der Arbeitsplatz nikotinfrei sein müsse, um dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden.

Als der Arbeitnehmer wegen verschiedener Probleme vor dem Arbeitsgericht klagte, rügte er unter anderem auch einen unzureichenden Nichtraucherschutz. Stein des Anstoßes war, dass der Kläger am Arbeitsplatz Zigarettenrauch wahrgenommen hatte. Er teilte der Arbeitgeberin am 16.02.2022 mit, dass einige Mitarbeiter in geschlossenen Räumen geraucht hätten. Die Arbeitgeberin erließ daraufhin zusätzlich zum bestehenden Rauchverbot in den Betriebsräumen ein Rauchverbot im Treppenhaus.

Diese Maßnahme sei aber unzureichend, da die Schilder überhaupt nicht einsehbar seien, so der Kläger. Es folgte ein Mediationsverfahren, in dem festgestellt wurde, dass das Rauchverbot auch für den Hausflur gilt. Der Kläger wandte nun ein, dass Kollegen weiterhin durch die geöffnete Hintertür des Betriebes rauchen würden. Seine „freundlichen“ Bitten, das Rauchen zu unterlassen, seien missachtet worden.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren betonte die Arbeitgeberin, dass sie ein „vitales Interesse“ daran habe, dass das Rauchverbot am Arbeitsplatz eingehalten werde. Sie sei jedoch irritiert, dass der Kläger Zeiten notiert habe, in denen er Personen auch außerhalb der Räumlichkeiten beim Rauchen gesehen habe. Denn während seiner Tätigkeit sei es dem Kläger gar nicht möglich gewesen, derartige Beobachtungen vom Arbeitsplatz aus zu machen. Die angeführten Rauchverbotsverstöße lägen alle außerhalb seiner eigenen Pausenzeit.

Dem erstmals gehörten Einwand, dass auch an der offenen Hintertür geraucht worden sei, werde nachgegangen.

Das LAG urteilte, dass der vorgeschriebene Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz bereits dann greife, wenn es am Arbeitsplatz des Klägers nach Tabakrauch rieche. In einem solchen Fall sei die Arbeitgeberin verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, „die eine tabakrauchfreie Atemluft in der Arbeitsstätte gewährleisten“.

Allerdings müsse der nichtrauchende Beschäftigte die Wahrnehmung des Tabakrauchs am Arbeitsplatz beweisen. Hier habe der Kläger zwar unter Namensnennung und Uhrzeit mitgeteilt, wann welcher Kollege an der Küchentür geraucht haben soll. Er habe aber nicht behauptet, dass es dadurch zu einer Geruchsbelästigung an seinem Arbeitsplatz gekommen sei. Die Arbeitgeberin habe dies ausdrücklich bestritten und eingewandt, dass der Kläger von seinem Arbeitsplatz aus nicht habe feststellen können, wer wo geraucht habe. Der Kläger habe dies nicht widerlegt.

Schließlich habe die Arbeitgeberin mit den Rauchverboten alles in ihrer Macht Stehende getan, um eine Rauchbelästigung auszuschließen.

 

 

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