Arbeitsgericht Siegburg: Schutz von Kindern geht vor
Ein wegen des Verdachts des Besitzes von Kinderpornos gekündigter Jugendamtsmitarbeiter muss im Arbeitszeugnis die Erwähnung des laufenden Ermittlungsverfahrens hinnehmen. Zwar dürfe wegen der Unschuldsvermutung ein noch nicht abgeschlossenes Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht ins Arbeitszeugnis aufgenommen werden, entschied das Arbeitsgericht Siegburg in einem kürzlich bekanntgegebenen Urteil vom 13.01.2025 (AZ: 5 Ca 1465/24). In strengen Ausnahmefällen – wie etwa beim Schutz von Kindern – sei der Arbeitgeber aber verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren im Zeugnis zu erwähnen.
Der Kläger arbeitet seit über vier Jahren als Sozialarbeiter in einem Jugendamt und ist unter anderem für Kinderschutzmaßnahmen zuständig.
Die Polizei ermittelte gegen den Mann wegen des Verdachts des Besitzes von kinderpornografischen Materials. Die Kriminalpolizei durchsuchte das Dienstzimmer des Sozialarbeiters und beschlagnahmte sein Diensthandy. Im Polizeibericht wurde empfohlen, dem Kläger jeglichen Zugriff auf Kinder und Jugendliche zu verweigern.
Die für das Jugendamt zuständige Stadt kündigte noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens das Arbeitsverhältnis. Im Arbeitszeugnis erwähnte sie ausdrücklich den Vorwurf der Kriminalpolizei.
Der Mann verlangte mit seiner Klage die Streichung des Zeugniseintrags. Das Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Für ihn müsse die Unschuldsvermutung gelten. Der im Zeugnis enthaltene Hinweis erschwere seine Suche nach einer neuen Stelle.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Arbeitszeugnisse müssten zwar wohlwollend formuliert sein. Noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren dürften wegen der Unschuldsvermutung grundsätzlich nicht im Zeugnis erwähnt werden. In strengen Ausnahmefällen – wie etwa dem Schutz von Kindern – sei der Arbeitgeber aber verpflichtet, auf das Ermittlungsverfahren im Zeugnis hinzuweisen.
Der Schutz von Kindern gehe vor, zumal der Kläger im Prozess den Besitz kinderpornografischer Fotos auf dem Diensthandy nicht bestritten habe. Das Zeugnis entspreche daher dem „Gebot der Zeugniswahrheit.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
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