Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) ab der 3. Liga stehen nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln in einem Arbeitsverhältnis. Wie die Kölner Richter in einem am Mittwoch, 23.07.2025, bekanntgegebenen Beschluss entschieden, ergebe sich die Einstufung als Arbeitsverhältnis aus dem DFB-Mustervertrag in Verbindung mit der Schiedsrichterordnung des DFB (AZ: 5 Ta 58/25).

Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zugelassen wurde.

Im entschiedenen Fall hatte ein 28-jähriger Schiedsrichter gerügt, dass er wegen seines Alters nicht in die sogenannte Schiedsrichterliste der 3. Liga des DFB aufgenommen wurde und damit dort auch nicht pfeifen durfte. Wegen der erlittenen Altersdiskriminierung machte er Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor dem Arbeitsgericht geltend.

Das Arbeitsgericht Bonn verwies den Streit an das Landgericht Frankfurt am Main. Der Schiri sei kein Arbeitnehmer, da er seine Tätigkeit weder weisungsgebunden noch fremdbestimmt ausübe. Damit seien die Arbeitsgerichte nicht zuständig.

Dem widersprach nun das LAG in seinem Beschluss vom 16.06.2025. Die Tätigkeit als Profi-Schiedsrichter für den DFB sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Zwar sehe der DFB-Mustervertrag keine unmittelbaren Verpflichtungen für die Vertragspartner vor.

Anderes ergebe sich aber, wenn der Mustervertrag in Verbindung mit der Schiedsrichterordnung des DFB betrachtet werde.

Danach dürften Schiedsrichter ihre Einsätze nicht ohne Grund absagen, die DFB Schiri GmbH dürfe dagegen dessen Einteilung ohne Begründung unterlassen. Dies spreche für eine persönliche Abhängigkeit des Klägers. Ferner seien die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung sowie die faktische Monopolstellung des DFB in diesem Bereich als Indizien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu würdigen.

Das LAG Frankfurt am Main urteilte dagegen noch am 15.03.2018, dass Schiedsrichter und ihre Assistenten nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig werden und nicht abhängig beschäftigt seien (AZ: 9 Sa 1399/16). Ein Weisungsrecht des DFB gegenüber den Schiedsrichtern, bestimmte Spiele zu übernehmen, gebe es nicht. Damals wurde die Revision zum BAG aber nicht zugelassen.

 

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