Bestellen Arbeitgeber keinen gesetzlich vorgeschriebenen Inklusionsbeauftragten im Betrieb, kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sein. Schwerbehinderte Mitarbeitende müssen für den Erhalt einer Diskriminierungsentschädigung aber dann aufzeigen, dass das Fehlen des Inklusionsbeauftragten tatsächlich zu einer Benachteiligung wegen der Behinderung geführt hat, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 27.08.2025, veröffentlichten Urteil (AZ: 8 AZR 276/24).

Nach dem § 181 Sozialgesetzbuch IX müssen Arbeitgeber einen Inklusionsbeauftragten bestellen. Dieser vertritt den Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen und soll Ansprechpartner für die Schwerbehindertenvertretung, für behinderte Menschen im Betrieb oder auch für das Integrationsamt sein.

Im aktuell entschiedenen Fall arbeitet die schwerbehinderte Klägerin seit dem 01.07.2001 in einem Unternehmen als Packerin und Materialverpackerin und -entsorgerin in Teilzeit. Seit mehreren Jahren liegt sie mit der Arbeitgeberin im Streit, welche Tätigkeiten sie trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigungen in Dauernachtschicht oder auch in Wechselschicht erbringen kann.

Es folgten zudem zwei Abmahnungen, da sich die Frau geweigert hatte, einen Lkw abzuladen und eine Kollegin abzulösen. Sie sollte schließlich künftig vollschichtig in der Wechselschicht arbeiten. Über mehrere ausgesprochene Kündigungen wurde noch nicht entschieden.

Die Frau warf der Arbeitgeberin vor, sie wegen ihrer Schwerbehinderung zu benachteiligen. Sie rügte unter anderem, dass ihre Abmahnungen ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt seien. Auch die unterlassene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten stelle ein Indiz für eine Diskriminierung dar. Sie verlangte eine Entschädigung in Höhe von 20.000,00 €.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg wies die Klage ab.

Erfolg vor dem BAG

Das BAG verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das LAG zurück. Ob die Klägerin wegen ihrer Behinderung benachteiligt wurde, sei offen.

Allerdings könne die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei den Abmahnungen sowie die unterlassene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten ein Indiz für eine Benachteiligung behinderter Menschen sein. Voraussetzung hierfür sei, dass durch „die Abmahnungen spezifische Belange der Klägerin als schwerbehinderter Mensch betroffen sind“.

Dies wäre etwa der Fall, wenn die Abmahnungen nur erfolgt seien, weil die Klägerin sich weigerte, nicht behinderungsgerechte Tätigkeiten ausüben zu wollen, heißt es in dem Urteil vom 26.06.2025. Ein Inklusionsbeauftragter, der als Ansprechpartner für schwerbehinderte Menschen, Betriebsräte oder auch Behörden gilt, hätte dann die Benachteiligung durch Einflussnahme auf die Arbeitgeberin verhindern können.

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